RS OGH 2025/10/30 3Ob92/85; 1Ob536/87; 6Ob690/89; 7Ob75/98z; 8Ob271/00m; 6Ob287/00z; 5Ob179/03i; 3Ob

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Rechtssatz

Der Grundsatz der Akzessorietät besagt, daß ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und fortbestehen kann. Diese Forderung muß aber keine schon im Zeitpunkt der Pfandbestellung oder Begründung des Pfandrechtes bestehende Forderung sein, sondern es kann auch eine erst in der Zukunft entstehende Forderung vor ihrer Entstehung durch ein Pfandrecht gesichert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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