RS OGH 1985/11/14 12Os163/85 (12Os164/85), 14Os103/89, 11Os56/02 (11Os57/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

GEG §5
GEG §6
GEG §10
GEG §11
Geo §631 Abs4
StPO §391
StVG §54

Rechtssatz

1.) Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2, erster Satz, GEG 1962 in Verbindung mit § 631 Abs 4 Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind.

2.) Aus der Arbeitsvergütung (§ 56 Abs 1 StVG) stammende Beträge (Hausgeld und Rücklage), die den Strafgefangenen bei der Entlassung ausgezahlt wurden, sind gemäß § 54 Abs 7 StVG der Exekution entzogen und unterliegen somit auch nicht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 5 GEG. Solche Geldbeträge verlieren durch eine Verhaftung wegen neuerlicher Delinquenz nach kurzem Aufenthalt auf freiem Fuß nicht den Charakter einer exekutionsgeschützten Arbeitsvergütung. Sie werden hiedurch nicht im Eigengeld gemäß § 631 Abs 4 Geo verwandelt.

3.) Selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages darf nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 163/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 12 Os 163/85
  • 14 Os 103/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 103/89
    nur: Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2, erster Satz, GEG 1962 in Verbindung mit § 631 Abs 4 Geo zustehende Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Es darf demgemäß nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und andererseits die verwahrten Beträge oder Sachen pfändbar sind. Selbst die Verwertung eines rite zurückbehaltenen Geldbetrages darf nicht unmittelbar, sondern nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages nur im Wege der Exekutionsführung erfolgen. (T1) Veröff: SSt 60/56
  • 11 Os 56/02
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 11 Os 56/02
    Auch; Beisatz: Die Verwertung eines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Geldbetrages ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen darf nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines Zahlungsauftrages im Weg der Exekutionsführung erfolgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059329

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0120OS00163_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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