Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach § 10 MRG oder aber nach § 1037 ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach § 10 MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach § 1037 ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1037) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann für eigene (Arbeitsleistungen) Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden.Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG oder aber nach Paragraph 1037, ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach Paragraph 10, MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach Paragraph 1037, ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1037,) - klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter. Nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann für eigene (Arbeitsleistungen) Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017