RS OGH 1985/11/21 7Ob650/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

ABGB §923
ABGB §932 I

Rechtssatz

Unter Gewährleistung versteht man das besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sachmängel und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018474

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00650_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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