Norm
ABGB §923Rechtssatz
Unter Gewährleistung versteht man das besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sachmängel und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018474Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00650_8500000_001