Norm
ABGB §888Rechtssatz
Sind an einem Schuldverhältnis mehrere Personen beteiligt, so müssen Rechtshandlungen auch bei Solidarschuld grundsätzlich allen Beteiligten gegenüber gesetzt werden, damit sie allen gegenüber wirksam sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017302Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0020OB00645_8500000_001