TE OGH 1985/11/26 2Ob645/85

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Veröffentlicht am 26.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A B Gesellschaft m.b.H., Griesgasse 7, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Helmut C, Angestellter, 5710 Kaprun 208, vertreten durch Dr.Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 118.878,72 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1985, GZ 4 R 95/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.Jänner 1985, GZ 12 Cg 164/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat dem Beklagten die mit S 6.617,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 960 Barauslagen und S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schloß mit dem Beklagten und dessen Ehegattin Ingeborg C am 18.2., 3.3. und 4.3.1982 einen Leasingvertrag über einen PKW Renault R 5 Alpine für die Dauer von 48 Monaten. Die monatliche Leasingrate betrug netto S 2.626 und brutto (einschließlich 30 % Umsatzsteuer) S 3.414. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf den Seiten 2 bis 4 des Leasingvertrages in Kleindruck abgedruckt waren, lauten, soweit sie für dieses Verfahren von Bedeutung sind, wie folgt:

"5.9. Folgende Kosten sind in der monatlichen Zahlung nicht enthalten, soweit sie nicht durch Punkt 3 (Konditionen) abgedeckt sind.

5.9.1. Bei Kraftfahrzeugen: Treib- und Schmierstoffe, Kraftfahrzeugsteuer, Anund Abmeldekosten, Transportversicherung, Wasch- und Reinigungskosten, Abschleppkosten, Reparaturen, Beförderungssteuer, Radiogebühr, Geldstrafen und auch andere durch den Vertrag nicht geregelte Kosten, die mit der Fahrzeughaltereigenschaft im Zusammenhang stehen.

5.15. Mehrere Leasingnehmer haften zur ungeteilten Hand aus dem Vertragsverhältnis.

5.16.1. Die A ist unbeschadet Punkt 5.16. berechtigt, das Vertragsverhältnis bei folgenden Vertragsverletzungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn

a) der Leasingnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen oder mit anderen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist,

e) ein Offenbarungseid, Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder der Leasingnehmer einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt bzw. wenn sich seine Vermögenslage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich verschlechtert.

15.16.2. Die fristlose Auflösung des Leasingvertrages durch die A erfolgt mit eingeschriebenem Brief.

15.16.3. Die monatliche Zahlung ist auf die im Vertrag vereinbarte Dauer kalkuliert. Wird der Vertrag laut Punkt 4.3. oder 5.16.1. vorzeitig aufgelöst, zahlt der Leasingnehmer der A 50 % des auf die restliche Vertragsdauer entfallenden Entgeltes sowie Kosten für Mehrkilometer (laut Punkt 6.6.), welche den bis zur Vertragsauflösung konsumierten Mehrkilometern aliquot entsprechen, zu ersetzen.

9. Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. Wird eine Kfz-Haftpflichtversicherung über die A abgeschlossen, so ist am Leasingvertrag die entsprechende Variante (ohne Leihwagenanspruch "A", mit Leihwagenanspruch "B") anzukreuzen.

9.1. Die Versicherung wird im Rahmen und für Rechnung des Leasingnehmers abgeschlossen.

10. Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt.

10.1. Wird die Vollkaskoversicherung laut Punkt 9.1. über die A abgeschlossen, besteht ein Selbstbehalt von 5 % der Schadenssumme, mindestens aber 50 % der Jahresprämie ohne Versicherungssteuer.

15.5. Bei Rückgabe des Leasingobjektes an den Händler holt die A von diesem oder einem Sachverständigen ein Schätzungsgutachten ein, wobei die Kosten zu Lasten des Leasingnehmers gehen. Ergibt sich ein Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, so erhält der Leasingnehmer 70 % aus der Differenz zwischen Zeitwert und Restwert. Liegt das Angebot unter dem Restwert, so hat der Leasingnehmer die Differenz zu bezahlen."

Ingeborg C wollte das Fahrzeug ursprünglich allein

"leasen", die Klägerin verlangte jedoch, daß auch der Beklagte Leasingnehmer sei. Da die beiden Leasingnehmer mit der Bezahlung der Leasingraten in Verzug gerieten, begehrte die Klägerin die zum 1.6.1982 rückständigen Beträge in der Höhe von S 8.499 mit Klage. Darüber erging am 19.7.1982 ein Versäumungsurteil. Über das Vermögen der Ingeborg C wurde am 27.7.1982 das Ausgleichsverfahren und am 3.11.1982 der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 10.8.1982 an Ingeborg C kündigte die Klägerin den Leasingvertrag auf Grund des Vertragspunktes 5.16.1.e je mit sofortiger Wirkung auf und ersuchte diese, das Fahrzeug zur Abholung bereitzustellen. Weiter wurde in diesem Schreiben angekündigt, Ingeborg C eine endgültige Abrechnung nach Verkauf des Fahrzeuges zukommen zu lassen. Ein solcher Brief bzw. eine Aufkündigung ging den Beklagten nicht zu. Mit Schreiben vom 29.11.1982 übersandte die Klägerin Frau C eine vorläufige Endabrechnung und forderte einen Gesamtbetrag von S 195.820,72. Diese Abrechnung wurde mit Begleitschreiben vom 14.12.1982 auch dem Beklagten übersandt. Dieser wurde ersucht, den ausständigen Betrag zu überweisen. Von einer Aufkündigung bzw. einer Auflösung des Vertrages ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Der Vertreter des Beklagten antwortete in dessen Auftrag mit Schreiben vom 27.12.1982 der Klägerin, daß der Leasingvertrag nach wie vor aufrecht sei, auch wenn er gegen seine Ehegattin aufgelöst sein möge. Er erklärte sich bereit, ab sofort die Leasingraten persönlich zu bezahlen, sobald ihm eine entsprechende richtige Rückstandsaufstellung übermittelt werde. Da dem Beklagten bisher ein Vertragsrücktritt nicht erklärt worden sei, beharre er auf der Zuhaltung des Vertrages. Er erklärte sich bereit, das Fahrzeug von seiner Ehegattin zu übernehmen. Die Klägerin reagierte vorerst auf dieses Schreiben nicht. Am 4.5.1983 fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin nach Kaprun und holte das Fahrzeug ab. Am 10.5.1983 wurde das Fahrzeug im Auftrag der Klägerin von einem Sachverständigen geschätzt; dieser errechnete einen Marktzeitwert des PKW in der Höhe von S 60.000. Ende des Jahres 1983 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug um einen Bruttobetrag von S 55.000. Der Beklagte lebte getrennt von seiner Ehegattin. Er war daher über die geschäftliche Beziehung seiner Ehegattin zur Klägerin nicht informiert. Im Schreiben des Klagevertreters vom 26.3.1984 an den Beklagten wird erklärt, daß gemäß Punkt 5.16.1. e nun der Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werde; als weitere Auflösungsgründen werden noch Punkt 5.16.1. a und g geltend gemacht. In diesem Schreiben wird der Beklagte auch informiert, daß das Fahrzeug zwischenzeitig eingezogen und verwendet und der Verkaufserlös in der Endabrechnung berücksichtigt worden sei. Die Klägerin begehrt auf Grund der Auflösung des Leasingvertrages einen Betrag von S 118.878,72 samt 9 % Zinsen seit 26.3.1984 sowie 30 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und brachte hiezu folgendes vor:

Der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dem Vertrag, eine Kaskoversicherung abzuschließen, nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin dies nachgeholt habe. Die Summe der von der Klägerin für den Beklagten bezahlten Versicherungsprämien betrage S 4.495.

Die Differenz zwischen dem von der Klägerin kalkulierten Restwert

und dem tatsächlichen

Verkehrswert des PKWs betrage S 40.931,13.

Die gemäß Punkt 5.16.3. der

Allgemeinen

Vertragsbedingungen vom

Beklagten zu bezahlenden 50 %

des Entgelts für die restliche

Vertragsdauer betrage         S 55.146,--

Auf die Forderung der

Klägerin von                  S 100.572,13

sei aus einem von Ingeborg

C errichteten Depot

ein Betrag von                S  15.000,--

in Abzug zu bringen, weshalb

sich ein Betrag von           S  85.572,13

ergebe. Dazu kämen 30 %

Umsatzsteuer in der Höhe von  S  25.671,63

sodaß sich ein Betrag von     S 111.243,76

ergebe. Die auf den Beklagten

entfallenden aliquoten

Rechtsgeschäfts-

gebühren betragen             S   1.433,88,

Die Interventionskosten       S     976,--.

Da der Beklagte das

Leasingfahrzeug nicht gleich

nach Vertragsauflösung

zurückgestellt habe, sondern

bis Mai 1983 weiter benützt

habe, sei ein angemessenes

Benützungsentgelt von         S   5.225,08

in Rechnung gestellt worden. Die

Gesamtforderung betrage daher S 118.878,72.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte zur Rechtsfrage aus, die Auflösung des Vertrages gegenüber Ingeborg C habe nicht auch gegenüber dem Beklagten die Auflösung des Vertrages bewirkt. Dem Beklagten gegenüber sei die Auflösungserklärung mit Schreiben vom 26.3.1984 erfolgt. Aus der Solidarverpflichtung ergebe sich nur die Verpflichtung des Beklagten,die monatlichen Leasingraten zu bezahlen. Die Klägerin habe das Fahrzeug bereits am 4.5.1983 ohne Wissen des Beklagten zurückgeholt und sei daher dem Beklagten gegenüber vertragsbrüchig geworden. Die Klägerin hätte auch das Schreiben des Beklagten vom 27. Dezember 1982 beantworten müssen, wenn sie selbst davon ausgegangen wäre, daß der Vertrag auch mit dem Beklagten aufgelöst sei. Wenn die Klägerin erst nach dem Verkauf des PKW dem Beklagten gegenüber die Auflösung des Vertrages erklärt habe, so könne sie nicht mehr 50 % des auf die restliche Vertragsdauer entfallenden Entgelts verlangen; die Berechtigung dieser Forderung sei auch nach § 864 a ABGB ausgeschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keine Verpflichtung der Leasingnehmer, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, bzw. Rechtsgeschäftsgebühren, Interventionskosten oder ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Der Beklagte habe das Fahrzeug auch nie benützt. Aus den Vertragsbedingungen gehe nicht hervor, wie sich der kalkulierte Restwert errechne; dazu habe die Klägerin überdies keine Behauptungen aufgestellt und keinen Beweis angeboten. Der Beklagte müsse daher auch den begehrten Differenzbetrag nicht bezahlen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte aus, die Klägerin könnte auf Grund der Haftung der Leasingnehmer zur ungeteilten Hand gemäß § 981 ABGB von jedem die gesamten Leasingraten allein fordern. Die Beklagte begehre jedoch nicht aushaftende Leasingraten, sondern Beträge, die für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages vereinbart worden seien, und zwar einerseits Schadenersatzbeträge (50 % des restlichen Entgelts und die Differenz zwischen dem kalkulierten Wert und dem erzielten Preis des PKW) und andererseits angeblich vertraglich vereinbarte Zahlungen (Kaskoversicherungsprämien, Rechtsgeschäftsgebühren, Interventionskosten) bzw. ein Benützungsentgelt. Mit dem Schreiben vom 10.8.1982 sei nur eine Auflösung des Vertrages gegenüber Ingeborg C erfolgt, nicht aber gegenüber dem Beklagten. Auch die Übersendung der Endabrechnung vom 29.11.1982 mit dem Schreiben vom 14.12.1982 an den Beklagten stelle diesem gegenüber keine vorzeitige Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung dar. Bis zum 26.3.1984 sei jedenfalls keine Auflösungserklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten erfolgt. In der Zeit vom 10.8.1982 bis wenigstens 26.3.1984 sei daher das Leasingverhältnis zum Beklagten weiter aufrecht gewesen; die Klägerin könnte vom Beklagten in dieser Zeit die vereinbarten monatlichen Leasingraten und sonstige vereinbarte Leistungen fordern, nicht aber aus der Vereinbarung der Solidarhaftung der Leasingnehmer jene Beträge, die durch die Vertragsauflösung gegenüber seiner Ehegattin entstanden seien. Die Solidarhaftung in der Hauptsache erfasse zwar auch Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten, sie gelte ebenso für den Schadenersatz aus einer von den Solidarschuldnern gemeinschaftlich zu verantwortenden Vertragsverletzung; gerade eine gemeinschaftlich zu verantwortende Vertragsverletzung liege aber nicht vor. Am 10.8.1982 sei nur der Ehegattin des Beklagten gegenüber die Vertragsauflösung erklärt worden, da kurz zuvor über ihr Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei. Dieser Umstand sei ausdrücklich als Auflösungsgrund vereinbart worden. Nach dem Vertrag könne dies aber kein Auflösungsgrund gegenüber dem Beklagten sein, dem die Auflösungserklärung vom August 1982 zudem nie zugestellt worden oder zugegangen sei. Wenn der Beklagte daher nach dem 10.8.1982 weiter die monatlichen Leasingraten in voller Höhe bezahlen müsse, habe er nicht außerdem auch für Beträge zu haften, die nach der Vereinbarung nur durch die Vertragsauflösung gegenüber seiner Ehegattin fällig geworden seien. Aus diesem Grund habe der Beklagte die Schadenersatzbeträge nicht zu bezahlen. Gegenüber dem Beklagten sei der Leasingvertrag überhaupt nicht wirksam aufgelöst worden, auch nicht mit Schreiben vom 26.3.1984, da die dort angeführten Auflösungsgründe beim Beklagten nicht vorgelegen seien. Das Insolvenzverfahren sei nur über das Vermögen seiner Ehegattin eröffnet worden; daß der Beklagte im März 1984 mit zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten oder anderen Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz Mahnung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Verzug gewesen wäre, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Eine Verpflichtung, für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Der Beklagte müsse daher auch den Betrag von S 4.495 nicht bezahlen. Vereinbarungen, daß der Beklagte Rechtsgeschäftsgebühren, Interventionskosten oder ein Benützungsentgelt bezahlen müsse, seien nicht getroffen worden. Die Rechtsgeschäftsgebühren seien in den monatlichen Leasingraten enthalten. Als Interventionskosten würden von der Klägerin die Kosten der Rückholung des Fahrzeuges am 4.5.1983 von Kaprun durch ihren Angestellten in der Höhe von S 976 begehrt; auch für diese Interventionskosten hafte der Beklagte nicht. Da das Fahrzeug vom Beklagten nie benützt worden sei, habe er auch das begehrte Benützungsentgelt von S 5.225,08 nicht zu bezahlen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Beizupflichten ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß durch das Schreiben vom 10.8.1982 nur der Vertrag gegenüber Ingeborg C aufgelöst wurde. Die Klägerin hat den Vertrag mit zwei verschiedenen Personen abgeschlossen, sie hätte daher auch die schriftliche Auflösungserklärung gemäß Punkt 5.16.2. an jeden ihrer Vertragspartner richten müssen, um den Vertrag gegenüber beiden zur Auflösung zu bringen. Der Umstand, daß gemäß Punkt 5.15. beide Leasingnehmer zur ungeteilten Hand aus dem Vertragsverhältnis haften, vermag daran nichts zu ändern. Dies bestreitet die Klägerin in ihrer Revision selbst nicht mehr. Sie vertritt jedoch die Ansicht, auf Grund der Solidarhaftung hafte auch der Beklagte für die Verpflichtungen, die Ingeborg C als Folge der Vertragsauflösung treffen. Diese Meinung kann jedoch nicht geteilt werden.

Ab der Auflösung des Vertrages gegenüber einem der beiden Leasingnehmer waren deren Verpflichtungen - im Gegensatz zu vorher - verschiedener Art. Der Beklagte mußte Leistungen entsprechend dem aufrechten Vertrag erbringen, Ingeborg C hatte hingegen die sich aus der Vertragsauflösung ergebenden Verpflichtungen zu tragen. Die Leasingnehmer haften ab der von der Klägerin herbeigeführten Vertragsauflösung gegenüber einem von ihnen nicht mehr solidarisch für die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Forderungen. Daher trifft den Beklagten keine Verpflichtung zu Leistungen, die auf die Vertragsauflösung gegenüber Ingeborg C zurückzuführen sind. Aus diesem Grund ist er nicht verpflichtet, die von der Klägerin aus der Vertragsauflösung abgeleiteten Forderungen von S 40.931,13 und S 55.146 zu bezahlen. Das gleiche gilt für das Benützungsentgelt, das darauf gestützt wurde, der PKW sei nach Auflösung des Vertrages weiter benützt worden. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers, mit dem der Vertrag noch aufrecht ist, ein Benützungsentgelt zu bezahlen, besteht nicht.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Verpflichtung, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, nicht abgeleitet werden. Aus der Bestimmung des Punktes 10.1., wonach bei Abschluß der Vollkaskoversicherung über die Klägerin ein Selbstbehalt besteht, ergibt sich noch nicht, daß die Leasingnehmer zum Abschluß einer derartigen Versicherung verpflichtet sind.. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, dies in dem von ihr stammenden Vertragsformular klar zum Ausdruck zu bringen.

Eine Verpflichtung des Leasingnehmers Rechtsgeschäftsgebühren zu bezahlen, kann aus der von der Klägerin hiefür herangezogenen Bestimmung des Punktes 5.9.1. nicht abgeleitet werden. Es handelt sich hier nicht um Kosten, "die mit der Fahrzeughaltereigenschaft im Zusammenhang stehen". Die begehrten Kosten für die Rückholung des Fahrzeuges entstanden durch den Vertragsrücktritt gegenüber Ingeborg C. Sie können daher den Beklagten, gegenüber welchem der Vertrag nicht aufgelöst wurde, nicht belasten.

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen daher gegenüber dem Beklagten nicht zu Recht, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00645.85.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19851126_OGH0002_0020OB00645_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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