Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmenserwerbers (§ 12 Abs 3 MRG), die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen , er werden nicht in der Lage sein, den Bestandzins zu bezahlen, rechtfertigen weder die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB, noch die Aufkündigung gemäß § 30 Abs 1 MRG.Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmenserwerbers (Paragraph 12, Absatz 3, MRG), die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen , er werden nicht in der Lage sein, den Bestandzins zu bezahlen, rechtfertigen weder die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB, noch die Aufkündigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021011Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008