Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Der für das Entstehen eines Rückersatzanspruches Schadenersatzpflichtige haftet für den Rückersatzanspruch zur ungeteilten Hand mit dem Rückersatzpflichten, wenn der Anspruch gegen diesen nicht ohne Schwierigkeiten durchsetzbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022547Dokumentnummer
JJR_19851127_OGH0002_0010OB00609_8500000_001