RS OGH 1985/11/28 13Os157/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Rechtssatz

War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094506

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0130OS00157_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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