Rechtssatz
War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094506Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0130OS00157_8500000_002