Norm
StPO §3Rechtssatz
Dem Gericht ist es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den §§ 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen.Dem Gericht ist es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den Paragraphen 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096542Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0100OS00140_8500000_001