Norm
StGB §169 Abs1Rechtssatz
Für die Erfüllung des ersten Deliktsfalles des § 169 StGB (Abs 1 dieser Gesetzesstelle) genügt die vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst als solcher. Den gemeingefährlichen Charakter der Tat erblickt das Gesetz hier bereits in der Art der Handlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020