RS OGH 1985/12/3 5Ob91/85

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Veröffentlicht am 03.12.1985
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Rechtssatz

Die den Verbindlichkeiten nach § 17 Abs 3 WEG entsprechenden Rechte der Mit- und Wohungseigentümer, die sich auf die Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB gründen, sind einseitig zugunsten der Mit- und Wohnungseigentümer zwingend geworden. Eine vertragliche Einengung dieser Rechte, insbesondere durch Verzicht oder durch eine die gesetzlichen Bestimmungen in Richtung auf eine Verschlechterung der Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abändernde Vereinbarung, ist rechtswidrig und nichtig. Dies gilt insbesondere für die in den §§ 837, 1012 ABGB und 17 Abs 2 Z 1 WEG geregelte Rechtnungslegungspflicht des Verwalters ( hier: Klausel im Hausverwaltungsvertrag, daß Einwendungen gegen Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung haben ).Die den Verbindlichkeiten nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG entsprechenden Rechte der Mit- und Wohungseigentümer, die sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff. ABGB gründen, sind einseitig zugunsten der Mit- und Wohnungseigentümer zwingend geworden. Eine vertragliche Einengung dieser Rechte, insbesondere durch Verzicht oder durch eine die gesetzlichen Bestimmungen in Richtung auf eine Verschlechterung der Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abändernde Vereinbarung, ist rechtswidrig und nichtig. Dies gilt insbesondere für die in den Paragraphen 837, 1012, ABGB und 17 Absatz 2, Ziffer eins, WEG geregelte Rechtnungslegungspflicht des Verwalters ( hier: Klausel im Hausverwaltungsvertrag, daß Einwendungen gegen Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung haben ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013758

Dokumentnummer

JJR_19851203_OGH0002_0050OB00091_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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