RS OGH 1985/12/4 3Ob120/85

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Veröffentlicht am 04.12.1985
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Norm

EO §7 Bc
EO §54 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hat die Verpflichtete der betreibenden Partei eine Anmerkung der Rangordnung und damit die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für ein später einzuverleibendes oder vorzumerkendes Pfandrecht gegeben und macht die betreibende Partei hievon auf Grund eines Exekutionstitels Gebrauch, in dem - bei Identität von Vornahme und Adresse - der Zuname der darin angeführten Beklagten sich von jenem der Verpflichteten nur durch das Fehlen des Schlußbuchstabens "t" unterscheidet, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte und Verpflichtete ident sind (Schmid - Schmidt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000759

Dokumentnummer

JJR_19851204_OGH0002_0030OB00120_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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