Norm
FinStrG §15 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung begrenzt generell das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten (§ 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) ist, auf drei Monate. Fallen daher Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges (§ 53 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung keine Veränderung der Strafdrohung.Diese Bestimmung begrenzt generell das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG) ist, auf drei Monate. Fallen daher Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges (Paragraph 53, Absatz 3 und Absatz 4, FinStrG) in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung keine Veränderung der Strafdrohung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087393Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00150_8400000_004