Rechtssatz
1.) § 298 Abs 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Normzweck ist der Schutz der Rechtspflege gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden.1.) Paragraph 298, Absatz eins, StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Normzweck ist der Schutz der Rechtspflege gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden.
2.) Der Tätervorsatz muss (deshalb) nicht darauf gerichtet sein, die Behörde zu einer überflüssigen Ermittlungstätigkeit zu veranlassen; auch zur Deliktsvollendung ist der Eintritt dieses Erfolgs nicht erforderlich.
3.) Besteht (aber) nicht einmal die abstrakte Gefahr behördlicher Ermittlungen als Tatfolge (absurde Anzeigen), dann kommt eine Strafbarkeit wegen absoluter Täuschungsuntauglichkeit nicht in Betracht (teleologische Tatbestandsreduktion durch sinngemäße Anwendung des § 15 Abs 3 StGB); auch das freiwillige Bewirken des Unterbleibens behördlicher Ermittlungen als Tatfolge führt zur Straflosigkeit (Abs 2).3.) Besteht (aber) nicht einmal die abstrakte Gefahr behördlicher Ermittlungen als Tatfolge (absurde Anzeigen), dann kommt eine Strafbarkeit wegen absoluter Täuschungsuntauglichkeit nicht in Betracht (teleologische Tatbestandsreduktion durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, StGB); auch das freiwillige Bewirken des Unterbleibens behördlicher Ermittlungen als Tatfolge führt zur Straflosigkeit (Absatz 2,).
4.) Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Anzeige gehört bereits zu den durch das Vortäuschen der Begehung einer strafbedrohten Handlung verursachten Erhebungen; Tauglichkeit einer Anzeige zur Veranlassung derartiger Ermittlungen reicht demnach zur Tatbestandsverwirklichung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095900Im RIS seit
10.12.1985Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023