RS OGH 1985/12/10 10Os150/84

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

FinStrG §35 Abs1
ZollG §48 Abs1
ZollG §119

Rechtssatz

Die Regelung des § 119 ZollG betrifft nur die Verpflichtung zur neuerlichen Stellung der Ware beim Empfangszollamt (im Begleitscheinverfahren), läßt aber die gemäß § 48 Abs 1 ZollG zunächst den Gewahrsamsinhaber treffende Verpflichtung, die Waren dem nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen, unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083879

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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