Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 119 ZollG betrifft nur die Verpflichtung zur neuerlichen Stellung der Ware beim Empfangszollamt (im Begleitscheinverfahren), läßt aber die gemäß § 48 Abs 1 ZollG zunächst den Gewahrsamsinhaber treffende Verpflichtung, die Waren dem nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen, unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083879Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008