RS OGH 1985/12/10 10Os150/84, 13Os119/94

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Das Bereithalten eines Vorrats von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln kann auch im Transport eines solchen Vorrats bestehen. Ein solcher aus dem Ausland eingeführter Vorrat wird daher nicht erst vom Zeitpunkt seiner Verwahrung in einem auf längere Dauer errichteten inländischen Lager an bereitgehalten, sondern während des gesamten - auch den Transport mitumfaßenden - Zeitraumes, während dessen er sich in Österreich befindet. Wurde mit dem Transport die Staatsgrenze überschritten, so liegt damit in der Regel bereits Vollendung des Vergehens (durch Bereithalten) vor.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 150/84
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 150/84
    Veröff: SSt 56/95 = EvBl 1986/174 S 729
  • 13 Os 119/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 13 Os 119/94
    Vgl auch; nur: Das Bereithalten eines Vorrats von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln kann auch im Transport eines solchen Vorrats bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096060

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0100OS00150_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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