Rechtssatz
Unter den im § 5 EisbEG genannten "Nebenberechtigten" werden Nutzungsberechtigte im Sinne des §§ 509 ff ABGB, Gebrauchsberechtigte nach §§ 504 ff ABGB, Bestandnehmer im Sinne des §§ 1090 ff ABGB sowie aus verschiedenen Sondergesetzen abgeleitete Berechtigungen verstanden, nicht jedoch das "unverbindliche Bittleihen (Prekarium)" im Sinne des § 974 ABGB.Unter den im Paragraph 5, EisbEG genannten "Nebenberechtigten" werden Nutzungsberechtigte im Sinne des Paragraphen 509, ff ABGB, Gebrauchsberechtigte nach Paragraphen 504, ff ABGB, Bestandnehmer im Sinne des Paragraphen 1090, ff ABGB sowie aus verschiedenen Sondergesetzen abgeleitete Berechtigungen verstanden, nicht jedoch das "unverbindliche Bittleihen (Prekarium)" im Sinne des Paragraph 974, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023