Norm
ABGB §1007Rechtssatz
Wo sich nicht aus dem vereinbarten weiteren Zweck eine Notwendigkeit zur Bindung an die erteilte Vollmacht ergibt, kann der Geschäftsherr von der Vollmacht abgehen, zumindest aber erklären, daß er zu einem bestimmten einzelnen Geschäft nicht die Vollmacht gibt oder die schon erteilte Vollmacht widerruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019348Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00609_8500000_001