Norm
ABGB §851Rechtssatz
Ein Uferstreifen, der immer wieder vom See bedeckt wird, kann auch dann zum Seegrundstück gehören, wenn der Anrainer auf seinen benachbarten Wiesen Vieh weiden läßt und dabei keinen Weidezaun aufrichtet, um die Tiere zu hindern, an das Wasser zu treten und den See als Tränke zu benützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013884Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00582_8500000_002