RS OGH 1985/12/18 3Ob582/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

ABGB §851

Rechtssatz

Ein Uferstreifen, der immer wieder vom See bedeckt wird, kann auch dann zum Seegrundstück gehören, wenn der Anrainer auf seinen benachbarten Wiesen Vieh weiden läßt und dabei keinen Weidezaun aufrichtet, um die Tiere zu hindern, an das Wasser zu treten und den See als Tränke zu benützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013884

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00582_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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