RS OGH 1986/1/9 6Ob587/83, 6Ob512/88, 5Ob25/11d, 1Ob54/16x

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

ABGB §893
ABGB §894

Rechtssatz

Einem solidarisch mithaftenden Hauptschuldner kommt nur eine bereits voll wirksame - und nicht schon eine bloß nach Art einer Bindung in Schwebe befindliche - Schuldtilgung (hier: eine als zahlungshalber aufzufassende sicherungsweise Forderungsabtretung) durch andere Mitschuldner zustatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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