TE OGH 1986/1/9 6Ob587/83

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse A, Tiroler Sparkasse, Innsbruck, Sparkassenplatz 1, vertreten durch Dr.Walter Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei Ingrid B, Angestellte, Hall in Tirol, Brixner Straße 5, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1 Mill.S samt Nebenforderungen infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1982, GZ.2 R 262/82-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Mai 1982, GZ.10 Cg 69/80-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 15.963,06 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 1.200 S und an Umsatzsteuer 1.093,56 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Beklagten führte als Einzelkaufmann einen Textilerzeugungsbetrieb. Am 15.Juni 1979 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Die Klägerin hatte ihm als Hausbank gedient.

Sie hatte ihm unter anderem folgende Kredite eröffnet: a) mit Vertrag vom 29./30.Mai 1973 einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 1,5 Mill.S; b) mit Vertrag vom 7./23.November 1983 einen weiteren Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 1 Mill.S; c) mit Vertrag vom 14.Oktober/2.November 1976 einen weiteren Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 500.000 S;

d) mit Vertrag vom 27.Januar/2.Februar 1977 einen in laufender Rechnung ausnützbaren (auf der Betriebsliegenschaft sichergestellten) Hypothekarkredit bis zum Höchstbetrag von 500.000 S und e) mit Vertrag vom 6.Oktober/15.Dezember 1977 einen weiteren, in laufender Rechnung ausnützbaren (und auf der Betriebsliegenschaft sichergestellten) Hypothekarkredit bis zum Höchstbetrag von 1,5 Mill.S. Die Beklagte arbeitete im Unternehmen ihres Mannes als Angestellte und betreute als solche die gesamte finanzielle Gebarung. Sie trat gegenüber der Klägerin zu dem unter

a) erwähnten Kredit gemeinsam mit ihrem Mann als Mitkreditnehmerin auf; zur Besicherung der unter b) und c) erwähnten Kredite hatte der Kreditnehmer ein Wechselblankett als Annehmer und eine Wechselerklärung zu unterfertigen und die Beklagte hatte das Wechselblankett als Bürgin für den Annehmer zu fertigen. Zur weiteren Besicherung des unter d) genannten Hypothekarkredites leistete die Beklagte ebenso wie ihr Ehemann als Annehmer eine Unterschrift auf einem Wechselblankett. Zu dem unter e) genannten Kredit unterfertigte die Beklagte am 25.Januar 1978 die am 30. Januar 1978 von der Klägerin angenommene Erklärung, die Haftung als Bürgin und Zahlerin zu übernehmen. Der Ehemann der Beklagten machte der Klägerin im Zusammenhang mit dem zu e) genannten Hypothekarkredit ein Rahmenzessions-Anbot (zur sicherungsweisen Abtretung von Forderungen) vom 25.Januar 1978, die Klägerin nahm dieses Anbot mit Schreiben vom 30.Januar 1978 an.

Der Ehemann der Beklagte hat mit Kaufvertrag vom

14./27.März 1979 seine - unter anderem zugunsten der Forderungen aus

den zu d) und e) genannten Krediten

verpfändete - Betriebsliegenschaft der Klägerin um 7 Mill.S verkauft, wobei dieser Kaufpreis gegen die auf der Liegenschaft pfandweise sichergestellten Forderungen der Klägerin zu verrechnen war.

Nach dem zusammengefaßten Vorbringen der Klägerin seien durch die - im Kaufvertrag - vereinbarte Verrechnung des Liegenschaftskaufpreises von 7 Mill.S ihre Pfandforderungen nach ihrem bücherlichen Rang zur Tilgung gebracht worden; danach seien die Forderungen aus dem zu d) genannten Kredit zur Gänze und aus dem zu e) genannten Kredit im Teilbetrag von 1,250.000 S abgedeckt worden. Der Gesamtkreditrahmen (auf Grund der zu a) bis c) genannten Verträge, des nach der Kaufpreisverrechnung zu dem unter e) genannten Vertrag verbleibenden Restbetrag von 250.000 S sowie eines weiteren im Sinne der Kreditzusage vom 12.Juni 1978 eingeräumten Kredites von 500.000 S, (für den die Beklagte die Haftung in der Form einer Wechselbürgschaft übernommen habe) sei auf 3,750.000 S abgesunken. Am Tage der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (15.Juni 1979) seien der Klägerin Forderungen im Gesamtbetrag von 2,369.004 S abgetreten gewesen. Auf Grund abgetretener Forderungen habe die Klägerin bis 20. September 1979 (dem der Klage zugrunde gelegten Abrechnungstag) Zahlungen im Gesamtbetrag von 826.149,94 S verbucht. Unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge habe die Gesamtforderung der Klägerin aus den fünf zu a) bis e) genannten Krediten zum 20. September 1979, 4,471.979,04 S betragen. Dabei habe es sich im Teilbetrag von 1,548.118,98 S (rechnerisch richtig: 1,548,128,98 S) um Überschreitungen der vertraglich festgelegten Kreditrahmen gehandelt, in Ansehung derer die Klägerin keine Haftung der Beklagten in Anspruch nehme. Kreditvertraglich gedeckte Forderungen hätten am 20.September 1979 noch im Gesamtbetrag von 2,923.850,06 S unberichtigt ausgehaftet. Bis 3.März 1981 (dem im Schriftsatz ON 20 zugrunde gelegten Abrechnungsstichtag) seien der Klägerin aus den ihr abgetretenen Forderungen weitere 311.740,71 S zugegangen, überdies im April 1980 der Rückkaufwert einer Lebensversicherung im Betrag von 101.363 S. Unter Anrechnung aller dieser Eingänge aus abgetretenen Forderungen und realisierter Lebensversicherung auf die innerhalb der vereinbarten Kreditrahmen aufrecht gebliebenen Kreditnehmerverbindlichkeiten hätten diese am 3.März 1981 2,510.746,35 S ausgemacht. Die Verpflichtungen aus dem zu a) genannten Kredit seien dabei zur Gänze als offen anzusehen gewesen. Im Teilbetrag von 1,231.113,35 S habe die Klägerin die ihr abgetretenen Forderungen wegen Uneinbringlichkeit "ausgeschieden". Die Klägerin habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 28. September 1979 zur Zahlung eines Betrages von 4 Mill.S aufgefordert.

Das mit der am 4.Februar 1980 angebrachten Klage gestellte Begehren auf Zahlung eines Betrages von 4,021.611,84 S schränkte die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. Juni 1980 aus Kostengründen und Erwägungen zur Einbringlichkeit auf Zahlung eines Betrages von 1 Mill.S samt 12,75 % Zinsen (ab 11. Oktober 1979) ein.

Die Beklagte wendete vor allem ein, daß sich die Klägerin aus den ihr abgetretenen Forderungen Befriedigungen zu verschaffen habe und die Beklagte nichts mehr schulde. Die Beklagte machte weiters geltend, die Klägerin habe ihr gegenüber die besonderen Sorgfaltspflichten zum Schutz eines Bürgen verletzt. Die Klägerin habe den wirtschaftlichen Niedergang des vom Ehemann der Beklagten geführten Unternehmens schuldhaft herbeigeführt. Sie habe zunächst eine Beteiligung am Unternehmen zugesagt und den Ehemann der Beklagten dadurch abgehalten, sein Unternehmen zu einem Zeitpunkt zu veräußern, in dem dies noch ohne Verlust möglich gewesen wäre. Sie habe eine Geschäftsaufsicht ausgeübt und dabei den Geschäftsbetrieb nachhaltig gestört, indem sie notwendige Entscheidungen verzögert, nachteilige Entscheidungen getroffen, Zahlungsverzögerungen verlangt und Kunden durch Offenlegung der Forderungsabtretungen verunsichert sowie durch die Art der Betreibung verärgert habe. Schließlich habe die Klägerin den Ehemann der Beklagten unter Druck gesetzt und zum Verkauf seiner Betriebsliegenschaft weit unter dem Verkehrswert veranlaßt. Dann habe die Klägerin die von ihr zugesagte Beteiligung verweigert. Damit habe sie dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst einen die Höhe der klageweise erhobenen Ansprüche übersteigenden Schaden zugefügt. Die daraus abgeleiteten Schadenersatzforderungen wendete die Beklagte aufrechnungsweise ein. Diesem Einwendungsvorbringen hielt die Klägerin entgegen, die Beklagte sei in dem zu a) erwähnten Geschäftsfall Mitschuldnerin und nicht bloß Bürgin. Im übrigen sei der Ehemann der Beklagten aber ebenso wie diese selbst mit den Sanierungsversuchen der Klägerin einverstanden gewesen; der Liegenschaftskaufpreis habe mit Rücksicht auf die Wiederkaufsrechte dem Verkehrswert entsprochen. Die Beteiligung der Klägerin sei am Fehlen liquider Eigenmittel des Ehemannes der Beklagten zur Zahlung der Löhne gescheitert, die Klägerin hätte das Unternehmen faktisch zur Gänze übernehmen müssen. Die Klägerin habe sich in keine Geschäftsführungsangelegenheiten eingemengt. Zur Offenlegung der Zessionen sei sie vertraglich berechtigt gewesen.

Das Erstgericht erkannte, daß die Klagsforderung im Betrag von 1 Mill.S samt 12,75 % Zinsen seit 11.Oktober 1979 zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen dagegen nicht zu Recht bestehen, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 1 Mill.S samt 12,75 % Zinsen seit 11.Oktober 1979.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es legte seiner Entscheidung die erstrichterlichen Feststellungen zugrunde. Daraus ist hervorzuheben:

Der Ehemann der Beklagten war Kleiderfabrikant. Die Beklagte führte als seine Angestellte die finanziellen Belange des Unternehmens. Die Klägerin eröffnete dem Ehemann der Beklagten für seine geschäftlichen Zwecke einen Kontokorrentkredit. Dieser wurde stufenweise erweitert. Auch nach den jeweiligen Erweiterungen wurde das Kreditverhältnis über dasselbe Geschäftskonto abgewickelt. Die Klägerin erteilte am 30.Mai 1973 dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst - als gemeinsame Kreditantragsteller - eine Kreditzusage zur Einräumung eines Kredites in laufender Rechnung bis zum Betrag von 1,5 Mill.S unter der Voraussetzung einer Sicherstellung durch Übergabe eines von beiden Kreditwerbern als Annehmern unterfertigten Wechselblanketts samt Wechselerklärung sowie durch Abtretung von Buchforderungen, deren Gesamthöhe auf dem Stand von mindestens 3 Mill.S gehalten werden sollte, im Sinne eines gesonderten Rahmen-Zessions-Anbotes. Die Kreditwerber nahmen die Kreditzusage mit schriftlicher Erklärung vom 4.Juni 1973 an und stimmten dabei der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen zu.

Die Klägerin räumte dem Ehemann der Beklagten im Sinne der Kreditzusage vom 23.November 1973 einen weiteren - über dasselbe Girokonto abzuwickelnden - Kredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 1 Mill.S unter der Voraussetzung einer Sicherstellung durch übergabe eines vom Kreditwerber als Annehmer und von der Beklagten als Bürgin für ihn unterfertigten Wechselblanketts samt Wechselerklärung sowie Verpfändung der Ansprüche der Beklagten aus einer Lebensversicherung ein; ausdrücklich war in der Kreditzusage vorgesehen, daß die im Sinne des Rahmenzessionsanbotes vom 30. Mai 1973 abgetretenen Forderungen auch zur Sicherung dieses neuen Kredites dienen sollten. Der Kreditwerber und die Beklagte (mit dem Beisatz "als Wechselbürge") stimmten mit der schriftlichen Erklärung vom 27.November 1973 der Kreditzusage zu.

Die Klägerin räumte dem Ehemann der Beklagten im Sinne ihrer Kreditzusage vom 2.November 1976 einen weiteren - ebenfalls über das in den Vorverträgen bezeichnete Girokonto abzuwickelnden - Kredit in laufender Rechnung bis zu einem Betrag von 500.000 S unter der Voraussetzung einer Sicherstellung durch Übergabe eines vom Kreditwerber als Annehmer und von der Beklagten als Bürgin für ihn unterfertigten Wechselblanketts samt Wechselerklärung ein; dazu war in der Kreditzusage ausdrücklich vorgesehen, daß die Forderungsabtretungen sowie die sonstigen Bestimmungen der beiden Vorverträge auch für das zusätzliche Kreditverhältnis als vereinbart gelten sollten. Der Kreditnehmer und die Beklagte (wieder mit dem Beisatz "als Wechselbürge") nahmen diese Kreditzusage mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 10.November 1976 an.

Die Klägerin gewährte dem Ehemann der Beklagten im Sinne ihrer Hypothekarkreditzusage vom 15.Dezember 1977 einen weiteren - über das in den Vorverträgen einschließlich jenes über den Hypothekarkredit vom 2.Februar/7.März 1977 genannte Girokonto abzuwickelnden - in laufender Rechnung als Geschäftskredit ausnützbaren Hypothekarkredit bis zum Betrag von 1,5 Mill.S unter der Voraussetzung pfandrechtlicher Sicherstellung auf der Betriebsliegenschaft sowie der Abtretung von Buchforderungen, der Verpfändung der Ansprüche aus einer abzuschließenden Lebensversicherung und der Haftungserklärung der Beklagten als einer Bürgin und Zahlerin. Der Kreditwerber nahm diese Zusicherung mit Erklärung vom 25.Januar 1978 an, die Beklagte gab eine Haftungserklärung im Sinne des § 1357 ABGB schriftlich ab, die die Klägerin am 30.Januar 1978 annahm.

In der Folge hat die Klägerin den Gesamtkreditrahmen im Juni 1978 um 500.000 S auf insgesamt 5,5 Mill.S und im Frühjahr 1979 - in Anpassung an den tatsächlichen

Schuldenstand - weiter auf 7 Mill.S erhöht.

Der Ehemann der Beklagten kämpfte ständig mit Liquiditätsschwierigkeiten. Im Jahre 1978 mußte er einen beträchtlichen Umsatzrückgang hinnehmen. Ein im Frühjahr 1978 beauftragter Steuerberater arbeitete zum Stichtag 30.Juni 1978 einen vorläufigen Vermögensstatus aus, der noch im ersten Drittel des Monates Oktober 1978 der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde. Der Steuerberater empfahl dem Ehemann der Beklagten, sein Unternehmen abzustoßen. Der Ehemann der Beklagten und diese selbst griffen den Vorschlag auf und führten konkrete Verhandlungen teils zum Verkauf des Unternehmens, teils zur Beteiligung an diesem. Die Verhandlungen scheiterten aber noch im Oktober 1978. Als potentieller Partner oder Unternehmenskäufer aber auch als möglicher Liegenschaftserwerber blieb nur noch die Klägerin.

Im Herbst 1978 legte die Beklagte als Angestellte ihres Ehemannes ebenso wie dieser selbst dem Generaldirektor der Klägerin ihre Beobachtungen über eine Umsatzsteigerung, aber gleichzeitig auch ihre Erwartung einer schweren Liquiditätskrise für Anfang 1979 dar. Die Klägerin begnügte sich von dieser Zeit an nicht mehr mit bloßen Zessionsprüfungen, sondern arbeitete im Oktober 1978 einen Finanzplan für das Unternehmen aus, ließ durch ihre Angestellten die Kosten- und Ertragsseite beobachten und prüfte die Kostenentwicklung an Hand eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut erstatteten Gutachtens zur Rentabilität des Unternehmens. Wegen der teilweise erheblichen überziehung des Kreditrahmens behielt sich die Klägerin die Zustimmung zu Dispositionen auf der Kostenseite vor. Anfang des Jahres 1979 erwog die Klägerin eine Beteiligung zwecks Sanierung des Unternehmens. Der Vorstand der Klägerin faßte am 6.Februar 1979 den Beschluß, den Kontokorrentkreditrahmen bis zu der längst durch Überziehungen ausgenützten Höhe von 7 Mill.S anzuheben, die Betriebsliegenschaft zur Rettung der Pfandrechte zu kaufen und sich am Unternehmen zu beteiligen; die in ihren steuerlichen Auswirkungen noch zu überprüfende Beteiligung sollte von der Geschäftsentwicklung in den folgenden Monaten abhängig sein, das Unternehmen sollte einer Geschäftsaufsicht unterworfen werden. Der Verwaltungsausschuß der Klägerin genehmigte am 20.März 1979 den erwähnten Vorstandsbeschluß.

Bereits am 13.Februar 1979 hatte der Generaldirektor der Klägerin in Anwesenheit weiterer Herren der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst als Sanierungsmaßnahmen den Verkauf der Betriebsliegenschaft an die Klägerin mit Rückverpachtung, einen mit 1,5 Mill.S begrenzten Kontokorrentkredit gegen offene Zessionen mit Buchvermerken, die Umwandlung des danach verbleibenden Kreditrestes in eine der Art und Höhe nach noch auszuhandelnde Beteiligung und die Übernahme der Geschäftsaufsicht durch die Klägerin besprochen. Die Herren der Klägerin dachten nicht daran, dem Ehemann der Beklagten zusätzliche Mittel zuzuführen, sondern den gesamten Liegenschaftskaufpreis zur Abdeckung aller Pfandforderungen, also auch der im Zusammenhang mit der Kontokorrentkrediterhöhung begründeten, heranzuziehen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarteten auf Grund der Besprechung, die Klägerin werde den Liegenschaftskaufpreis auch nicht teilweise gegen Forderungen aus dem Kontokorrentkredit aufrechnen, eine Beteiligung im Ausmaß der Differenz zwischen der tatsächlichen Kreditbeanspruchung (von rund 7 Mill.S) und dem künftigen Kontokreditrahmen von 1,5 Mill.S vornehmen und den Kaufpreisanteil, der nicht zur Abdeckung der übrigen Hypotheken zu verwenden gewesen wäre, dem Unternehmen als Kapital zuführen. Das Gericht stellte dazu nicht fest, daß die für die Klägerin verhandelnden Herren eine derartige Äußerung gemacht hätten. Nach dem Inhalt des von der Klägerin abgefaßten und von der Beklagten und ihrem Ehemann unterfertigten Schreibens stimmten diese einer näher umschriebenen Geschäftsaufsicht zu.

Der vom Ehemann der Beklagten zur Lohnauszahlung am 10.März 1979 benötigte Geldbetrag hätte zu einer Überschreitung des Kontokreditrahmens geführt. Die Klägerin stimmte deshalb einer Auszahlung (zu Lasten des Kontokorrentkredits) nicht zu. Der Kreditabteilungsleiter der Klägerin wies die Beklagte und deren Ehemann, als sie wegen der Lohnauszahlung drängten, darauf hin, daß sie den Liegenschaftskaufvertrag mit dem von der Klägerin in Aussicht genommenen Preis von 7 Mill.S unterfertigen sollten. Am 12. März 1979 fand eine weitere Besprechung zwischen Herren der Klägerin und der Beklagten, ihrem Ehemann, seinem Steuerberater und seinem Rechtsbeistand statt. Die Klägerin bot für die Betriebsliegenschaft einen Kaufpreis von 7 Mill.S, die Beklagte erachtete diesen Betrag als zu niedrig. Eine Einigung wurde weder über den Liegenschaftskaufpreis noch über die im Gespräch gestandene Beteiligung der Klägerin erreicht. Unmittelbar nach dieser Besprechung faßte die Klägerin den internen Beschluß zum (sofortigen) Abschluß des Kaufvertrages und eines Pachtvertrages über die Betriebsliegenschaft. Unter dem Druck der von der Klägerin verweigerten Mittel zur Lohnauszahlung entschloß sich der Ehemann der Beklagten zur Unterfertigung des Kaufvertrages. Er und die Beklagte selbst unterschrieben die Kaufvertragsurkunde am 14. März 1979. Für diesen Zeitpunkt ist der Wert der Liegenschaft unter Bedachtnahme auf die im Kaufvertrag vereinbarten Wiederkaufsrechte mit 7,850.000 S zu veranschlagen. Für den Ehemann der Beklagten war die im Gespräch gestandene Beteiligung der Klägerin ein Motiv für den Verkauf der Betriebsliegenschaft, eine derartige Beteiligung wurde aber nicht zur Bedingung für die Einwilligung in den Liegenschaftsverkauf gemacht. Die Klägerin war auch bei Abschluß des Liegenschaftskaufes grundsätzlich zur Beteiligung am Unternehmen bereit, machte ihre endgültige Entscheidung allerdings von der weiteren Entwicklung des Umsatzes abhängig. Sie erhielt vom Steuerberater des Ehemanns der Beklagten die Bilanzen für die Jahre 1977 und 1978, gab aber der Beklagten und deren Ehemann bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens keine ausdrückliche Erklärung über ihre aufrechte oder fallen gelassene Beteiligungsabsicht ab.

Die Klägerin teilte dem Ehemann der Beklagten mit, wie sie den Liegenschaftskaufpreis von 7 Mill.S gegen pfandrechtlich sichergestellte Forderungen aufgerechnet habe. Danach wären neben anderen Hypothekarkrediten die Verbindlichkeiten aus der im Februar 1977 vereinbarten Krediterweiterung um 500.000 S zur Gänze und die Verbindlichkeiten aus der im Dezember 1977 vereinbarten Krediterweiterung um 1,5 Mill.S in Teilbetrag von 1,25 Mill S getilgt worden. Zum 31.März 1979 hätte sich eine Forderung der Klägerin aus dem Kontokreditverhältnis in der Höhe von 5,043.655 S ergeben. Der Ehemann der Beklagten hat diesem als "Obligoregulierung" bezeichneten Verrechnungsvorgang der Klägerin nicht widersprochen, auch die Beklagte nicht.

In den nach dem 23.April 1985 dem Ehemann der Beklagten übersandten Kontoauszügen der Klägerin zum Geschäftskonto fand sich stets der Vermerk "Rahmen S 5,250.000". Gegen diese Bezifferung des Kontokorrentkreditrahmens hat weder der Ehemann der Beklagten noch diese selbst jemals protestiert. Bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten übermittelte die Klägerin regelmäßig Kontoauszüge. Die Beklagte selbst prüfte diese. Der Ehemann der Beklagten hat gegen die Kontoauszüge niemals reklamiert (Punkt 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen), auch die Beklagte selbst nicht.

Ohne die mehrfache Erweiterung des Kreditengagements der Klägerin wäre der Ehemann der Beklagten bereits im Juni 1978 zahlungsunfähig gewesen. Damals stundete die Klägerin Zinsen- und Kapitalrückzahlungen auf ein Jahr. Zum Jahresende 1978 überstieg die bilanzmäßige Überschuldung des Ehemannes der Beklagten 5,5 Mill.S. Der Unternehmenswert mag unter Berücksichtigung stiller Reserven damals noch positiv gewesen sein. Zum 31.März 1979 war dies nicht mehr der Fall. Die Übernahme der Betriebsliegenschaft durch die Klägerin war für sich allein keine taugliche Sanierungsmaßnahme. Der Ehemann der Beklagten hatte im Jahre 1979 den Kontokorrentkredit stets über den Rahmenbetrag von vorerst 7 Mill.S und nach der Liegenschaftskaufpreisverrechnung von 5,250.000 S hinaus in Anspruch genommen. Wegen dieser Kontoüberziehungen stimmte die Klägerin wiederholt geschäftlichen Dispositionen mangels Deckung nicht zu, so zum Beispiel im Februar 1979 der pünktlichen Lohnauszahlung und im Frühjahr 1979 der Provisionsakontierung zugunsten von Vertretern oder der Finanzierung eines Ankaufes eines bestimmten Hosenschnittes. Die Klägerin drängte den Ehemann der Beklagten einerseits, die Bezahlung von Lieferantenforderungen hinauszuschieben, und andererseits, von Warenabnehmern Wechselakzepte zu fordern. Die Klägerin legte auch gegenüber den Schuldnern des Ehemannes der Beklagten die erfolgten Forderungsabtretungen offen. Diese Maßnahmen führten zu Verärgerungen bei den Abnehmern und zur Verweigerung von Kreditkäufen durch Lieferanten.

Am 15.Juni 1979, dem Tag der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten, schuldete dieser der Klägerin aus der über das Geschäftskonto abgewickelten Geschäftsbeziehung 5,284.553,55 S. Die der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Forderungen hatten damals einen Gesamtnominalwert von 2,669.004 S (richtig: 2,369.004 S). Aus den ihr abgetretenen Forderungen erlöste die Klägerin nach dem 15.Juni 1979 1,141.310,12 S. Aus dem Rückkauf der Lebensversicherung der Beklagten erlöste die Klägerin 101.363 S und brachte diesen Betrag dem Ehemann der Beklagten am 9.April 1980 gut.

Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Die Beklagte habe der Klägerin für den Kredit bis zum Höchstbetrag von 1,5 Mill.S auf Grund des Vertrages vom Mai 1973 als Mitschuldnerin und für die weiteren Kredite bis zu einem zusätzlichen Höchstbetrag von 1 Mill.S auf Grund des Vertrages vom November 1973, bis zu einem abermals um 500.000 S erhöhten Betrag auf Grund des Vertrages vom November 1976, bis zu einem nochmals um 500.000 S erhöhten Betrag auf Grund des Vertrages vom Februar 1977 und bis zu dem schließlich um 1,5 Mill.S noch weiter erhöhten Betrag als Bürgin für ihren Ehemann gehaftet. Nach der Verrechnung des Liegenschaftskaufpreises sei die Haftung der Beklagten für einen Gesamtbetrag von 3,250.000 S verblieben. Auf diesen Schuldbetrag habe die Klägerin, ohne hiezu verpflichtet gewesen zu sein, die vollen Eingänge aus Sicherungszessionen im Betrag von 1,137.890,65 S und den Erlös aus der Lebensversicherung von 101.363 S angerechnet. Damit sei die Haftung der Beklagten für einen Schuldbetrag von 2,010.746,35 S geblieben. Da die Verbindlichkeiten des Ehemannes der Beklagten aus der über das Geschäftskonto abgewickelten Geschäftsverbindung am Tage der Konkurseröffnung 5 Mill.S und am 13.Oktober 1980 4 Mill.S überstiegen hätten, hafte die Beklagte der Klägerin jedenfalls für den eingeschränkten Klagsbetrag von 1 Mill.S samt Verzugszinsen ab 11. Oktober 1979.

Was die Gegenforderungen anlange, könnte die Beklagte zwar nicht bloß eigene, sondern auch Schadenersatzforderungen ihres Ehemannes geltend machen. Weder der Beklagten noch ihrem Ehemann stünden aber Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin daraus zu, daß diese dem Verlangen der Beklagten und ihrem Ehemann gemäß das Unternehmen ab Mitte 1978 durch fortgesetzte Kreditgewährung liquid gehalten habe. Die Einflußnahme der Klägerin auf die Geschäftsgebarung des Ehemannes der Beklagten habe zu keiner zusätzlichen, nicht ohnedies bereits eingetretenen Schädigung geführt. Der Liegenschaftskauf sei kein wucherisches Geschäft gewesen. Die Klägerin habe keine Vertrags- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Beklagten oder deren Ehemann verletzt. Insbesondere habe auch die Kaufpreisverrechnung der vertraglichen Regelung entsprochen.

Das Berufungsericht teilte sowohl zur Klagsforderung als auch zu den Gegenforderungen die erstrichterliche Beurteilung. Der Rüge der Rechtsmittelwerberin, zur Einbringlichkeit und zu den Bemühungen der Klägerin zur Einbringlichmachung der ihr vom Ehemann der Beklagten abgetretenen - nicht

realisierten - Forderungen lägen Feststellungsmängel vor, hielt das Berufungsgericht entgegen, daß die strittige Forderung der Klägerin einerseits durch Bürgschaftserklärung der Beklagten im Sinne des § 1357 ABGB und andererseits durch Sicherungszessionen besichert worden sei. Es sei im Belieben des Gläubigers gestanden, auf welches Sicherungsmittel er bei mehrfacher Besicherung seiner Forderung habe greifen wollen, der Bürge und Zahler habe keinen Anspruch darauf, erst nach Ausschöpfung der sonstigen Sicherungsmittel zur Haftung herangezogen zu werden.

Zu den aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderungen erklärte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Tatsachenvorbringen der Beklagten als "nur unzureichend konkretisiert". Die Beklagte und ihr Ehegatte könnten es der Klägerin nicht als Sorgfaltsverletzung anlasten, daß diese auch nach Mitte 1978 den Kreditrahmen wunschgemäß erweitert habe. Die Ableitung von Ersatzansprüchen aus Eingriffen in die Gestion des Unternehmens sowie aus einem Bruch der Zusage, sich am Unternehmen zu beteiligen, gehe von feststellungswidrigen Tatsachengrundlagen aus. Das Berufungsgericht billigte ausdrücklich die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Freiheit des Liegenschaftskaufes von Anfechtungsgründen.

Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor

(§ 510 Abs.3 ZPO).

Die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.

Sie beruht zunächst auf zwei wesentlichen Irrtümern im Ansatzpunkt. Zum einen hat die Einschränkung des Begehrens auf Zahlung eines Betrages von 1 Mill.S entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht zur Folge, daß sie bloß das Nichtzurechtbestehen einer Forderung in diesem Teilbetrag darzulegen bräuchte, vielmehr müßte dem Klagebegehren stattgegeben werden, soweit aus dem von der Klägerin zum Klagegrund erhobenen Sachverhalt eine von Einreden und Gegenrechten freie Forderung bis zur Höhe des eingeschränkten Klagsbetrages dargetan würde. Zum anderen übergeht die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung, nur Bürge und Zahler zu sein, daß sie in Ansehung des zeitlich ersten über das Kontokorrentkredit abgewickelten Kreditverhältnisses auf Grund des Vertrages vom Mai 1973 neben ihrem Ehemann hauptschuldnerische Mitkreditnehmerin war.

Zur Haftung der Revisionswerberin für die einzelnen Teile der über dasselbe Girokonto abgewickelten Kredite stellt sich in Ansehung von Leistungen zur Schuldtilgung zunächst eine Anrechnungsfrage:

In den einzelnen Kreditzusagen wurde die Abwicklung über das genau bezeichnete Girokonto festgelegt. Diese vertraglich bestimmte Abwicklung wurde auch jahrelang eingehalten. Der Sache nach handelte es sich bei jeder einzelnen nachfolgenden Kreditzusage um eine Erweiterung des früheren Rahmenkredites, sodaß in diesem Sinne jede spätere Kreditzusage das Fortbestehen der vorangegangenen zur Voraussetzung hatte. Darin lag die schlüssig vorweggenommene Anrechnungsabrede, daß - unabhängig von gesetzlichen Anrechnungsregeln - schuldtilgende Leistungen jeweils zunächst auf die letzte (oberste) Aufstockungsstufe der wiederholten Krediterweiterungen und erst zuletzt auf den ursprünglichen Sockel anzurechnen seien. Das bedeutet, daß mangels nachträglicher gegenteiliger Einigung von den Verbindlichkeiten aus den über das Girokonto abgewickelten Geschäften zuletzt die Verbindlichkeiten auf Grund des Vertrages vom Mai 1973 getilgt werden. Für die Verbindlichkeiten aus diesem Kreditverhältnis haftet die Revisionswerberin der Klägerin aber nicht als Bürge, sondern als Mitkreditnehmer. Soweit auf Grund der fünf in der Klage bezeichneten Verträge noch eine Kreditnehmerverbindlichkeit von mindestens 1 Mill.S unberichtigt offen ist, haftet die Revisionswerberin als Hauptschuldnerin zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann und nicht bloß akzessorisch als Bürgin für ihn.

Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob nach den Abreden zwischen dem Ehemann der Revisionswerberin und der Klägerin die sicherungsweise Abtretung von Kundenforderungen unter Berücksichtigung der der Klägerin im einzelnen zugestandenen Verwertungsrechte (vgl. etwa die Regelung in der Rahmenzession laut Beilage Qu) unter gewissen Umständen als Abtretung zahlungshalber aufgefaßt werden müßte und wie weit daraus (ungeachtet der Regelungen nach Punkt 24 Abs.1 letzter Satz der AGBöKr) Beschränkungen in der Verfolgung von Befriedigungsansprüchen auf Grund der ursprünglichen Kreditverbindlichkeiten gegenüber dem Zedenten ableitbar wären, auf die sich auch ein bloß akzessorisch haftender Bürge berufen könnte.

Selbst unter der Annahme einer den Wirkungen einer Abtretung zahlungshalber gleichkommenden Sicherungsabtretung käme der Revisionswerberin als einer solidarisch mithaftenden Hauptschuldnerin nur eine bereits voll wirksame - und nicht schon eine bloß nach Art einer Bedingung in Schwebe

befindliche - Schuldtilgung durch den Mitschuldner zustatten. Eine derartige Schuldtilgung ist insoweit, als aus den vom Ehemann der Revisionswerberin abgetretenen Forderungen noch keine Zahlung an die Klägerin bewirkt wurde, nicht eingetreten.

Die Revisionsausführungen sind daher nicht geeignet, die Beurteilung der Klagsforderung durch die Vorinstanzen in rechtliche Zweifel zu ziehen.

Zu den Gegenforderungen ist vorweg festzuhalten, daß die Revisionswerberin nur eigene Schadenersatzforderungen, nicht auch solche ihres zur ungeteilten Hand mithaftenden Mitkreditnehmers (völlig unabhängig von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen) aufrechnungsweise geltend zu machen vermag. Das erstinstanzliche Tatsachenvorbringen der Revisionswerberin zum Verkauf der Betriebsliegenschaft ihres Ehemannes an die Klägerin und zum angeblichen Wortbruch der Klägerin hinsichtlich ihrer Beteiligung am Unternehmen des Ehemannes der Revisionswerberin gestattet keine schlüssige Ableitung ersatzfähiger unmittelbarer Schädigungen der Revisionswerberin selbst. Auch die Nachteile, die die Revisionswerberin aus der durch eine wunschgemäße Krediterweiterung ermöglichte Hinausschiebung der Konkurseröffnung über das Vermögen des Ehemannes der Revisionswerberin abzuleiten versucht (die in der Revision zur Darstellung gebrachte monatelange weitere Mitarbeit der Revisionswerberin im Unternehmen ihres Ehemannes wurde in erster Instanz nicht als anspruchsbegründender Tatumstand behauptet), sind nicht als Geltendmachung einer unmittelbaren Schadensfolge zu erkennen.

Im übrigen ist aber der Revisionswerberin zu ihren aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderungen zu entgegnen, daß ihr die Klägerin in Ansehung der Kreditzusage vom Mai 1973 zu keinerlei besonderem Schutz vor ihrem Mitkreditnehmer, dem Ehemann, für den die Revisionswerberin selbst als Angestellte die finanziellen Angelegenheiten führte, verpflichtet war und daß die späteren Krediterweiterungen nicht bloß auf Wunsch des Ehemannes der Revisionswerberin erfolgten, sondern von ihr auch selbst besichert und damit gutgeheißen wurden.

Die Vorinstanzen haben auf Grund des erstinstanzlichen Einwendungsvorbringens mit Recht den Bestand einer aufrechenbaren Schadenersatzforderung verneint.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Zu berichtigen war lediglich ein der Revisionsgegnerin (bei Übernahme des Ansatzes aus der Kostenverzeichnung der Revisionswerberin) unterlaufener Irrtum im Kostenansatz, weil der Promillebetrag nur von der die Grenze von 500.000 S übersteigenden Kostenbemessungsgrundlage zu berechnen ist.

Anmerkung

E07172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00587.83.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19860109_OGH0002_0060OB00587_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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