Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026520Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00694_8500000_001