RS OGH 1986/1/15 1Ob694/85

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Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

ABGB §1299 G
ABGB §1320 A

Rechtssatz

Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026520

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00694_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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