Norm
ABGB §1320 B4Rechtssatz
Im Gegensatz zum Jagdberechtigten, der nicht Halter des außerhalb von Gehegen oder Tiergärten lebenden Wildes seines Reviers ist, ist der Betreiber eines Wildparks Tierhalter der im Wildpark lebenden Tiere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012