RS OGH 1986/1/15 1Ob694/85, 5Ob224/11v

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Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

ABGB §1320 B4

Rechtssatz

Im Gegensatz zum Jagdberechtigten, der nicht Halter des außerhalb von Gehegen oder Tiergärten lebenden Wildes seines Reviers ist, ist der Betreiber eines Wildparks Tierhalter der im Wildpark lebenden Tiere.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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