Norm
ABGB §1320 B4Rechtssatz
Der Besucher eines Wildparks muß keineswegs damit rechnen, daß aggressive und für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere, wie es Hirsche während der Brunftzeit sind, frei im Wildpark herumlaufen. Er kann sich darauf verlassen, daß der Betreiber des Tierparks für die erforderliche Verwahrung solcher Tiere sorgen wird. Für den Mangel der erforderlichen Vorkehrungen hat der Halter des Tierparks gemäß § 1320 ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030196Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00694_8500000_002