RS OGH 1986/1/15 1Ob513/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Ein Dentist, der sich intensiv seinem Beruf widmen muß, ist zur Beaufsichtigung eines Hundes in seinen Ordinationsräumen außerstande; er haftet daher für die Verletzung eines Kindes, das sich über den schlafenden Hund beugte, ihn weckte und damit veranlaßte, es in seine Lippe zu beißen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030275

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00513_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten