Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Ein Dentist, der sich intensiv seinem Beruf widmen muß, ist zur Beaufsichtigung eines Hundes in seinen Ordinationsräumen außerstande; er haftet daher für die Verletzung eines Kindes, das sich über den schlafenden Hund beugte, ihn weckte und damit veranlaßte, es in seine Lippe zu beißen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030275Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00513_8600000_001