RS OGH 1987/5/26 7Ob685/85, 1Ob718/86, 1Ob596/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

EheG §85
EheG §94
  1. EheG § 85 heute
  2. EheG § 85 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Liegt eine Aufteilungsvereinbarung vor, kann auch nicht eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG begehrt werden, wenn ein Ehegatte die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfindet. Anders mag dies sein, wenn sich die Ehegatten zwar darüber einig sind, welcher von ihnen die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlung dieser dem anderen zu leisten hat.Liegt eine Aufteilungsvereinbarung vor, kann auch nicht eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG begehrt werden, wenn ein Ehegatte die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfindet. Anders mag dies sein, wenn sich die Ehegatten zwar darüber einig sind, welcher von ihnen die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlung dieser dem anderen zu leisten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057600

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00685_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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