RS OGH 2025/12/9 13Os109/85; 11Os146/88; 13Os12/91; 15Os56/93; 11Os52/05i; 12Os7/06f; 13Os100/09v; 1

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Rechtssatz

Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des § 2 StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung.Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des Paragraph 2, StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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