RS OGH 2014/11/19 2Ob53/85, 8Ob66/86, 8Ob611/89, 9ObA83/97i, 1Ob236/07y, 2Ob38/08i, 3Ob184/14a

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Norm

ABGB §1319a Abs2 A
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Von § 1319a Abs 2 ABGB wird vorausgesetzt, dass die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Die Landfläche muss also dem Zweck dienen, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen.Von Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB wird vorausgesetzt, dass die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Die Landfläche muss also dem Zweck dienen, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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