TE OGH 1986/1/21 2Ob53/85

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfisch, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dorothea A, AHS-Lehrerin, 8010 Graz,

Geidorfgürtel 34/2, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 88.227,76 s.A. und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19.Juni 1985, GZ 7 R 23/85-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.Oktober 1984, 16 Cg 68/84-15, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin behauptet, die beklagte Partei habe als Eigentümerin des Universitätsgebäudes in Graz, Schubertstraße 6 A, dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht grob vernachlässigt, daß sie neben einem an der Ostseite des Gebäudes entlang führenden Fußsteig gelegene "Kellerschächte" nicht abgesichert habe, sodaß die Klägerin am 7.3.1983 um ca.18 Uhr 45 in einen solchen Schacht gestürzt und dabei erheblich verletzt worden sei. Der Schadenersatzanspruch werde auf alle nach dem Sachverhalt in Frage kommenden Rechtsgründe gestützt und die Zahlung von Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Zahnreparaturkosten, Kosten einer Haushaltshilfe usw. in der Gesamthöhe von S 88.227,76 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die künftigen Unfallsfolgen begehrt. Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Der von der Klägerin benützte, unbefestigte und bemooste Grundstreifen gehe in eine Wiesenfläche über, sei weder als Durchgang gewidmet noch geeignet und stelle keinen Weg im Sinne des § 1319 a ABGB dar. Zur Erreichung des von der Klägerin aufzusuchenden Hintereinganges des Gebäudes stehe an der Westseite des Gebäudes ein auch in der Dunkelheit ausreichend beleuchteter Weg zur Verfügung. Ein haftungsbegründender Tatbestand nach § 1319 a ABGB liege daher nicht vor, insbesondere aber auch kein grobes Verschulden im Sinne dieser Gesetzesstelle. Mangels Eröffnung eines Verkehrs auf der von der Klägerin benützten Fläche fehlten aber auch die Voraussetzungen für die Annahme der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die beklagte Partei einen Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache mit dem Antrage, die Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles zu erkennen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Den unterinstanzlichen Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Vor dem nordseitig gelegenen Haupteingang zum Universitätsgebäude Graz, Schuberstraße 6 A, befindet sich ein erweiterter, grob geschotterter Vorplatz, westlich hievon steht in einer Entfernung von ca.15 bis 20 m der Neubau Schubertstraße 2-4, in welchem die Österreichische Hochschülerschaft, die Mensa und ein Studentenheim untergebracht sind. Zwischen diesen beiden Gebäuden verläuft ein ca. 1,5 m breiter, mit Kies bedeckter Weg, an welchen Rasenstreifen anschließen. Von diesem Weg, der geradeaus zu einem in der Leechgasse gelegenen Parkplatz führt, zweigt am südlichen Ende des Gebäudes Schubertstraße 6 A rechtwinkelig nach links in Richtung Osten ein ebenfalls 1,5 m breiter, teilweise kiesbedeckter Weg ab, der zum Hintereingang des Gebäudes führt, an dessen Tür eine Tafel "Zum Sprachlabor" angebracht ist. Beleuchtungsanlagen sind im gesamten Bereich nicht vorhanden. Aus der Blickrichtung vom Vorplatz zum Haupteingang gesehen befindet sich links, also östlich des Gebäudes, in einer Entfernung von ca.3 m und parallel zur östlichen Hausmauer als Begrenzung zum Nachbargrundstück ein Drahtmaschenzaun. Ungefähr in der Mitte zwischen diesem und der östlichen Hausmauer ist zunächst eine ca.1 m hohe, aus der Erde herausragende Eisenschiene und nach dieser ein eisernes Klopfstangengerüst angebracht. An der östlichen Hausmauer ist zunächst eine Kellereingangstüre vorhanden, vor dieser befindet sich eine ca.1 x 1,5 m große Betonplatte. Ca.1,5 m südlich davon befindet sich sodann ein im Umfang ca. 1 x 1,5 m großer, ca.1 m tiefer (siehe Lichtbilder) Lichtschacht zu einem Kellerfenster. In Abständen von jeweils ca. 2,5 m folgen dann noch zwei weitere solche Lichtschächte. Diese Lichtschächte waren am 7.3.1983 nur durch ca. 20 cm über dem Erdboden horizontal angebrachte Rohreinfassungen abgesichert. Der Bereich zwischen diesen Lichtschächten entlang der Hausmauer und dem 3 bis 3,5 m entfernten, parallel zur Hausmauer verlaufenden Drahtmaschenzaun ist stark vermoost, teilweise mit Unkraut überwuchert und es zeigt sich darin ein schmaler bemooster "Fußsteig". Auf Höhe der südöstlichen Ecke des Gebäudes befindet sich zwischen dieser und dem parallel verlaufenden Drahtmaschenzaun ein ca.1 m aus der Erde ragendes, rund 10 cm Durchmesser aufweisendes Eisenrohr, unmittelbar hinter diesem beginnt eine geschlossene Wiesenfläche, über welche kein "Fußsteig" ersichtlich ist. Irgendwelche Wegweiser sind nicht vorhanden.

Am 7.3.1983 gegen 18 Uhr 45 wollte sich die Klägerin im Sprachlabor zu einem außeruniversitären Sprachkurs des Lateinamerikainstitutes, eines privaten Vereines, anmelden. Sie ging zum nordseitig gelegenen Haupteingang, stellte fest, daß die Türen im Erdgeschoß verschlossen waren und erhielt von zwei unbekannten Personen den Hinweis, daß man über den südseitig gelegenen Hintereingang zum Sprachlabor gelange. Ein Handzeichen deutete sie dabei dahin, daß der Hintereingang über die Ostseite des Hauses erreichbar sei. Der westlich des Gebäudes gelegene, zum Hintereingang führende Kiesweg war ihr nicht aufgefallen und sie hat auch gar nicht geschaut, ob dort "ein Zugang möglich wäre". Sie versuchte vielmehr trotz der herrschenden Dunkelheit östlich des Gebäudes dessen Hinterseite zu erreichen. Zunächst sah sie am Boden eine etwas hellere Fläche und erkannte schließlich in der Dunkelheit die vor der Kellertüre befindliche Betonplatte. Diese ermunterte sie weiterzugehen, weil sie vermeinte, kurz dahinter wieder eine solche Platte zu erkennen. Tatsächlich handelte es sich dabei aber um den ersten Lichtschacht, in den sie sodann beim Weitergehen hineinstürzte. Den "leicht ausgetretenen Pfad" zwischen Hausmauer und Drahtmaschenzaun hatte die Klägerin zwar bemerkt gehabt, doch wollte sie ihn nicht benützen, weil der Boden dort relativ feucht war und sie trocken zum Sprachlabor kommen wollte. Auf die Klopfstange und die eiserne Schiene hatte sie nicht geachtet. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß vorliegendenfalls im Hinblick auf den außeruniversitären Charakter des die Klägerin interessierenden Sprachkurses lediglich die Frage der Haftung der beklagten Partei nach § 1319 a ABGB zu prüfen sei. Eine solche Haftung müsse jedoch verneint werden. Die Klägerin habe ohne jede Prüfung, wo ein zum Hintereingang führender Weg verlaufe, sich nach dem Heraustreten aus der Haustüre nach rechts gewendet und trotz der Dunkelheit versucht, einfach entlang der Ostseite des Gebäudes zum Hintereingang zu gelangen. Dabei habe sie auch nicht den leicht ausgetretenen, bemoosten "Fußsteig" benützt, der allerdings ohnehin keinen Weg im Sinne des § 1319 a ABGB dargestellt habe. Dies sei für sie bei einiger Aufmerksamkeit auch erkennbar gewesen, weil ein so schmaler, bemooster "Fußsteig", in dessen Bereich eine Klopfstange eingelassen sei, keinesfalls als ordentlicher und zur Erreichung der, von der Hinterseite des Gebäudes zu betretenden, Institutsräume gewidmeter Weg in Frage gekommen sei. Es handle sich somit nur um einen "scheinbaren" Fußsteig, weil die vorhandene schmale "Steigfläche" erkennbar gar nicht für Gehzwecke gewidmet sei.

Das Berufungsgericht verneinte eine vertragliche Haftung der beklagten Partei, hielt jedoch die Voraussetzungen für ihre Haftung nach der Bestimmung des § 1319 a ABGB für gegeben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich beim gegenständlichen "Fußsteig" um einen Weg im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Stelle sich eine Landfläche ihrer äußeren Erscheinungsform als Weg (Pfad bzw.Fußsteig) im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches dar, dann sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß sie jedermann ihrer Art nach entsprechend benützen dürfe und sie somit "Weg" im Sinne des § 1319 a ABGB sei. Der Boden müsse nur gebahnt, für den Verkehr besonders eingerichtet oder doch geeignet sein, und nicht bloß einmal benützt werden. Vorliegendenfalls bestünde auch keine Absperrung und kein Benützungsverbot. Den Wegehalter treffe die Verpflichtung, in einem solchen Maße für die Verkehrssicherheit des Weges zu sorgen, daß auch nicht ein bloß geringfügiges Hinausgelangen über den Weg eine Schädigung des Wegbenützers durch eine diesem verborgen gebliebene Gefahrenquelle zur Folge habe. Unter diesen Gesichtspunkten sei vorliegendenfalls der Zustand des Fußsteiges mangelhaft gewesen, weil bereits ein geringfügiges Abweichen vom Pfad bei Dunkelheit mit der unmittelbaren Gefahr eines Sturzes in einen der drei Lichtschächte verbunden gewesen sei. Bis zum Beginn der Wiese habe die Klägerin den Weg auch benützen dürfen. Selbst auf eine widmungswidrige Benützung des "Fußsteiges" durch die Klägerin könne sich die beklagte Partei nicht berufen, weil die Unerlaubtheit der Benützung auch aus der Art des Weges nicht hervorgegangen sei. Unter den gegebenen Umständen müsse schließlich auch die in § 1319 a ABGB vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters bejaht werden. Beim gegenständlichen "Fußsteig" handle es sich um eine Landfläche, die immerhin so häufig begangen werde, daß ein sichtbarer, ausgetretener "Fußsteig" vorhanden sei. Die unmittelbar neben diesem gelegenen Lichtschächte stellten mangels jeglicher Beleuchtung einen für jedermann evidenten, gefährlichen Zustand dar, weil schon bei geringfügigem Abweichen von der Gehlinie die Gefahr des Sturzes in einen der Schächte bestehe. Diese Gefahr hätte die beklagte Partei schon längst abwenden müssen. Da somit entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sämtliche Haftungsvoraussetzungen des § 1319 a ABGB erfüllt erschienen, seien Feststellungen zu den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen und solcherart die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Rechtssache erforderlich.

Im Rekurs verweist die beklagte Partei darauf, daß es sich vorliegendenfalls nach den Feststellungen um eine schmale, leicht ausgetretene und vermooste Landfläche handle, welche mittels einer Klopfstange und einer Eisenschiene vom übrigen Bereich deutlich abgegrenzt sei. Schon nach dieser äußeren Erscheinungsform stelle sich diese Landfläche daher keinesfalls als "Weg" dar. Anhaltspunkte für eine solche Beurteilung seien hier nicht nur das Moos auf dieser Landfläche usw. sondern insbesondere auch das Vorhandensein eines an der Westseite des Gebäudes verlaufenden, breiten und deutlich sichtbaren Kiesweges, sodaß allgemein erkennbar gewesen sei, daß diese bemooste Landfläche nicht den Weg zum Hintereingang des Gebäudes darstellen könne. Allein der Umstand, daß diese Fläche gelegentlich von Personen betreten werde, qualifiziere ihn noch nicht als Weg. Selbst wenn dies aber bejaht würde, mangle es doch auch am Erfordernis einer groben Fahrlässigkeit der beklagten Partei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes habe diese in ihrer Berufungsbeantwortung keinesfalls zugestanden, daß ihr die Benützung dieser Landfläche als Weg bekannt gewesen wäre. Sie habe lediglich im Hinblick auf die vorhandenen Gehspuren darauf hingewiesen, daß das Gebiet rund um das Gebäude naturgemäß von Hausarbeitern usw. benützt werden müsse und natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Fläche gelegentlich auch von anderen Personen betreten werde. Eine Benützung durch eine hausfremde Person sei ihr erstmals durch diesen Unglücksfall bekannt geworden und hierauf habe sie auch prompt neue Bewehrungen angebracht. Im übrigen habe sich der Unfall nicht bei Benützung der gegenständlichen Fläche, sondern abseits von dieser ereignet, denn die Klägerin habe diese Fläche gar nicht als Weg benutzen, sondern von vornherein seitlich von diesem gehen wollen. Dort hätten sich aber keine den Verkehr dienende Anlagen befunden. Somit sei aber eine Haftung der beklagten Partei für den gegenständlichen Unfall zu verneinen.

Den Rekursausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht ist der vom Erstgericht und von der Rekurswerberin vertretenen Auffassung zu folgen, daß vorliegendenfalls eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 1319 a ABGB mangels Qualifikation der von der Klägerin benutzten Landfläche als Weg im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle verneint werden muß. Damit ist für die Rekurswerberin aber nichts gewonnen. Zu dieser Beurteilung führen folgende Erwägungen:

Gemäß § 1319 a Abs2 ABGB ist ein Weg im Sinne des Abs 1 leg.cit. eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Nach dem Bericht des Justizausschusses (678 BlgNR 13.GP.,3) bzw. den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (856 BlgNr.13.GP.,5) werden von diesem Begriff des "Weges" alle Arten von Landverkehrsflächen umfaßt, also alle dem Verkehr dienenden Landflächen. Unter einer Verkehrsfläche ist grundsätzlich eine Landfläche zu verstehen, die dem Zweck dient, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen. Von der obgenannten Bestimmung wird somit vorausgesetzt, daß die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu solchen Verkehrszwecken ur Verfügung steht.

Davon, daß die vom Erstgericht beschriebene und aus den Lichtbildern ersichtliche Landfläche Verkehrszwecken dient, kann aber nicht die Rede sein. Sie stellt keine Verbindung eines Ortes mit einem von jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benutzerkreis zu erreichenden anderen Ort dar und es wurde demgemäß auch keinesfalls ein Verkehr für irgendwelche Dritte eröffnet. Sie dient vielmehr ganz offenkundig und damit bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit für jedermann leicht erkennbar ausschließlich Wartungszwecken, also lediglich der gelegentlichen Benutzung ("leicht abgetretene bemooste" Landfläche) durch hauseigene Leute, wie dies zur Betreuung bei jedem Gebäude der Fall ist. Da die gegenständliche Landfläche somit nach ihrem objektiven Zweck und auch ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht als Weg im Sinne des § 1319 a ABGB zu qualifizieren ist, kommt eine Haftung der beklagten Partei nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Dagegen ist das von der Klägerin in der Klage primär behauptete Vorliegen eines Verstoßes der beklagten Partei gegen die Verkehrssicherungspflicht bzw. das allgemeine Gefährdungsverbot zu bejahen.

Bei der Vielzahl der im Universitätsgebäude - auch noch nach Einbruch der Dunkelheit - verkehrenden Studierenden, Kursteilnehmern und sonstigen Personen mußte die beklagte Partei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein sowohl eines Vorder- als auch eines Hintereinganges jedenfalls damit rechnen, daß selbst befugte Benützer irrtümlich und aus Sorglosigkeit nicht den westlich des Gebäudes verlaufenden unbeleuchteten Verbindungsweg zwischen den beiden Eingängen benützen, sondern allenfalls entlang der östlichen Hausmauer zum anderen Eingang zu gelangen versuchen könnten. Der hiebei aus den nur unzulänglich abgesicherten Lichtschächten erkennbar hervorgehenden Gefahr mußte die beklagte Partei daher durch ihr ohne weiteres zumutbare weitere Maßnahmen rechtzeitig begegnen, wie sie dies nach dem gegenständlichen Unfall auch tatsächlich getan hat. Die beklagte Partei haftet daher insoweit für deren gefährlichen Zustand ihres Hauses. Auf die Frage des Mitverschuldens der Klägerin kann nicht eingegangen werden, weil die beklagte Partei einen Mitverschuldenseinwand weder ausdrücklich noch durch entsprechendes Tatsachenvorbringen erhoben hat.

Somit wurde vom Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach im Ergebnis zu Recht bejaht und bedarf es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin demgemäß der im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aufgetragenen Verfahrensergänzung.

Dem Rekurs der beklagten Partei war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E07240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00053.85.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19860121_OGH0002_0020OB00053_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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