RS OGH 1986/1/23 8Ob584/85, 1Ob587/86, 3Ob75/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1986
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Beim "Kreditvertrag" oder "Krediteröffnungsvertrag" im Sinne der Lehre verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel (gegen spätere Rückzahlung) zur Verfügung zu stellen oder eine Haftung für ihn zu übernehmen, wobei der Kreditgeber vorausleistungspflichtig ist und dem Dritten, an den der Kreditbetrag auszuzahlen ist, grundsätzlich kein Recht auf Zahlung eingeräumt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 584/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 584/85
  • 1 Ob 587/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 587/86
    nur: Beim "Kreditvertrag" oder "Krediteröffnungsvertrag" im Sinne der Lehre verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel (gegen spätere Rückzahlung) zur Verfügung zu stellen oder eine Haftung für ihn zu übernehmen. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/11
  • 3 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 3 Ob 75/93
    nur T1; Veröff: SZ 66/75 = ÖBA 1993,829 = RPflSlgG 1993/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038049

Dokumentnummer

JJR_19860123_OGH0002_0080OB00584_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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