Norm
ABGB §983Rechtssatz
Beim "Kreditvertrag" oder "Krediteröffnungsvertrag" im Sinne der Lehre verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel (gegen spätere Rückzahlung) zur Verfügung zu stellen oder eine Haftung für ihn zu übernehmen, wobei der Kreditgeber vorausleistungspflichtig ist und dem Dritten, an den der Kreditbetrag auszuzahlen ist, grundsätzlich kein Recht auf Zahlung eingeräumt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038049Dokumentnummer
JJR_19860123_OGH0002_0080OB00584_8500000_001