TE OGH 1986/9/3 1Ob587/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** Aktiengesellschaft, Linz, Rudigierstraße 5-7, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Karin H***, Hausfrau, Wels, Rosenau 18, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 1,000.000,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. November 1985, GZ. 5 R 159/85-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14. April 1985, GZ. 5 Cg 222/84-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.512,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.555,65 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit schriftlichem Kredit- und Sicherungsvertrag vom 19. September 1983 gewährte die klagende Partei der Firma H***-W***, Maschinenbau und Bestecke Gesellschaft mbH & Co (im folgenden: Firma H***-W***) einen revolvierenden Kontokorrentkredit von 4 Mill. S. Im Formulartext wurde unter 3.8 festgestellt, daß etwaige dieser Kredit- und Sicherungsvereinbarung vorausgegangene mündliche Verhandlungen und ein allfälliger Schriftwechsel beiderseits unverbindlich sind und somit insbesondere keine wie immer gearteten mündlichen Vereinbarungen bestehen, die über den Inhalt dieses Vertrages hinausgehen oder demselben widersprechen. Ebenso bedurfte eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages zur Gültigkeit der Schriftform. Auch jede im Geschäftsverkehr mit der klagenden Partei abgegebene Erklärung war für diese nur dann rechtsverbindlich, wenn sie nachweislich schriftlich erfolgte. Die Firma H***-W*** Maschinenbau und Bestecke Gesellschaft mbH und Dr. Rudolf H*** übernahmen der klagenden Partei gegenüber die wechselmäßig unterlegte Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. Mit Pfandurkunde vom selben Tag verpfändete Dr. Rudolf H*** als Pfandgeber bis zum Höchstbetrag von 5 Mill. S zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art, die der klagenden Partei gegen die Kreditnehmerin Firma H***-W*** aus gewährten oder künftig zu gewährenden im Inland beurkundeten Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, der klagenden Partei die ihm gehörige Liegenschaft EZ 1067 KG Lichtenegg. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 8. November 1983 wurde zugunsten der klagenden Partei auf der Liegenschaft EZ 1067 KG Lichtenegg das Pfandrecht für den Kredithöchstbetrag von S 5 Mill. einverleibt.

Mit Kredit- und Sicherungsvertrag vom 6. Oktober 1983 wurde der Firma H***-W*** ein Abstattungskredit in laufender Rechnung bis zum Betrag von 3 Mill. S gewährt. Mit Bürgschaftserklärung vom 9. November 1983 übernahm Dr. Rudolf H*** für diesen Kredit die wechselmäßig unterlegte Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. nach dem letzten Absatz dieser Bürgschaftserklärung gilt als vereinbart, daß als weitere Sicherstellung zu dem oben angeführten Kreditbetrag die Einverleibung eines Kredithöchstpfandrechtes über 5 Mill. S unter EZ 1067 KG Lichtenegg mitdient.

Am 20. Februar 1984 kam es zwischen der klagenden Partei und Dr. Rudolf H*** zu einer Besprechung. In einem von der klagenden Partei errichteten, von Dr. Rudolf H*** aber nicht unterfertigten Aktenvermerk hielt die klagende Partei fest, daß sie im Rahmen eines Wechselkredites wechselmäßig ausgewiesene Inhaberin von Wechseln mit einer Gesamtsumme von S 4,765.000 sei, deren Akzeptant oder Wechselbürge Dr. Rudolf H*** sei. Einigkeit bestehe darüber, daß der zum Konto 17.027.905 mit Kredit- und Sicherungsvertrag vom 19. September 1983 eingeräumte Kontokorrentkredit zur Gestionierung der oben beschriebenen Wechselfinanzierung gewährt wurde. Im Hinblick auf die durch die teilweise Kreditfälligstellung erforderliche Regelung dieser Wechselfinanzierung werde daher in Entsprechung der seinerzeit getroffenen Absprachen vereinbart, daß die oben angeführten Wechsel ungeachtet einer teilweisen späteren Verfallszeit mit ihren jeweiligen Wechselsummen samt allfälligen Nebengebühren dem Konto 17.027.905 anzulasten seien. Noch mit Fernschreiben vom 20. Februar 1984 teilte Dr. Rudolf H*** mit, daß der Inhalt des Aktenvermerkes nicht der wahren Sachlage entspreche. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 27. Februar 1984 wurde über das Vermögen der Firma H***-W*** das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 14. Mai 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war das "Wechseleinlösungskonto 17.027.905" durch die klagende Partei auf Grund der ab 30. November 1983 erfolgten Diskontierung von Wechseln, deren Aussteller die Firma H***-W*** waren und die von Dr. Rudolf H*** akzeptiert worden waren oder für die er die Wechselbürgschaft übernommen hatte, mit S 4,238.170,-- belastet. Aufgrund einer im Zuge des Scheidungsverfahrens mit Dr. Rudolf H*** am 15. Dezember 1983 getroffenen Vereinbarung ist nunmehr die Beklagte mit einem Rang vom 10. November 1983 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1067 KG Lichtenegg. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Teilbetrages von S 1,000.000 samt Anhang bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 1067 KG Lichtenegg. Der mit Vertrag vom 19. September 1983 eingeräumte Kontokorrentkredit sei über Ersuchen von Dr. Rudolf H*** zur Einlösung von Wechseln bestimmt gewesen, die zum Verfallstag vom Bezogenen nicht bezahlt worden seien. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung seien von der klagenden Partei Wechsel angekauft worden, bei denen die Firma H***-W***, Dr. Rudolf H***, Gerhart R*** oder die Firma A*** Gesellschaft mbH als Vertragspartner beteiligt gewesen seien. Die von der klagenden Partei angekauften Wechsel seien während ihrer Laufzeit vorerst auf einem Wechseleinreichkonto gebucht worden und in der Folge dem Kreditkonto 17.027.905 angelastet worden. Die Kreditnehmerin habe einer derartigen Belastung des Kontokorrentkreditkontos zugestimmt. Das Pfandrecht diene auch zur Besicherung aller Ansprüche, die der klagenden Partei gegenüber der Kreditnehmerin aus der Nichteinlösung eskomptierter Wechsel entstanden seien. Die Einlösungsermächtigung sei bereits anläßlich des Abschlusses des Kreditvertrages erteilt worden. Hilfsweise stützt die klagende Partei ihre Forderung auch auf die Bürgschaftserklärung des Dr. Rudolf H*** vom 9. November 1983. Mit dem Aktenvermerk vom 20. Februar 1984 seien nur bereits seinerzeit getroffene Vereinbarungen festgehalten worden. Die Beklagte wendete ein, der mit Vertrag vom 19. September 1983 eingeräumte revolvierende Kontokorrentkredit sei nie in Anspruch genommen worden. Vertragswidrig habe die klagende Partei versucht, Sicherheiten für sich dadurch in Anspruch zu nehmen, daß sie notleidend gewordene Wechsel auf dem Kreditkonto gebucht habe. Dem hätte weder die Kreditnehmerin noch der Bürge Dr. Rudolf H*** zugestimmt. Am 20. Februar 1984 habe die klagende Partei versucht, eine solche Zustimmungserklärung zu erhalten. Diese sei jedoch nicht erteilt worden. Dr. Rudolf H*** habe diesem Ansinnen der klagenden Partei ausdrücklich widersprochen. Die klagende Partei habe ohne ausdrückliche Zustimmung das Kontokorrentkreditkonto mit Wechselsummen belastet. Dr. Rudolf H*** sei zwischen 9. November und 11. November 1983 nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen. Eine wahre Einwilligung zur Ausdehnung der Pfandbelastung für einen anderen Kredit liege nicht vor.

Das Erstgericht gab mit Ausnahme einer unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens dem Zahlungsbegehren statt. Es stellte fest, daß der der Firma H***-W*** mit Vertrag vom 19. September 1983 gewährte Kontokorrentkredit auf den Konten 97.025.027 und 17.027.905 geführt worden sei. Der Kredit habe den Zweck gehabt, fällige Wechsel einzulösen. Eine Vereinbarung, daß fällige Wechsel erst dann den Kreditkonten hätten angelastet werden dürfen, wenn ein konkreter mündlicher oder schriftlicher Auftrag seitens der Kreditnehmerin oder eines Bürgen vorgelegen wäre, sei nicht getroffen worden; solche Aufträge seien auch mit einer Ausnahme, deren Durchführung allerdings von der klagenden Partei abgelehnt worden sei, nicht erteilt worden. Die Bürgschaftserklärung vom 9. November 1983 habe Dr. Rudolf H*** nach Durchlesen unterfertigt. Dr. Rudolf H*** sei damals in der Lage gewesen, den Gesprächen und dem Inhalt der Erklärung zu folgen. Die Besprechung am 20. Februar 1984 habe wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin stattgefunden. Der Aktenvermerk der klagenden Partei vom 20. Februar 1984 habe offenbar schriftlich das festhalten wollen, was zwischen der klagenden Partei und der Firma H***-W*** vereinbart worden sei. Die Aussage des Zeugen Dr. Rudolf H***, wonach keine Vereinbarungen über die Wechseleinlösung getroffen worden seien, sei dadurch widerlegt.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die klagende Partei berechtigt gewesen sei, das Wechseleinlösungskonto zu Nr. 17.027.905 mit fälligen und künftigen Forderungen zu belasten. Wenn sich die Beklagte darauf berufe, daß eine solche Vereinbarung für sie keine Verbindlichkeit darstelle, weil nach den Allgemeinen Kreditbedingungen gemäß Punkt 3.8 vorausgegangene mündliche Verhandlungen und ein allfälliger Schriftwechsel unverbindlich seien, so übersehe sie, daß solche mündliche Vereinbarungen nur dann unverbindlich sind, wenn sie über den Inhalt des Vertrages hinausgingen oder demselben widersprächen. Dies liege aber wegen der zwischen der Kreditnehmerin und der klagenden Partei getroffenen Vereinbarung nicht vor. Auch könne nicht von einer Änderung oder Ergänzung des Kredit- und Sicherungsvertrages gesprochen werden. Im übrigen könne aber diese Frage auf sich beruhen, da jedenfalls die Sachhaftung aufgrund der Bürgschaftserklärung vom 9. November 1983 gegeben sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Es sei grundsätzlich möglich, daß sich die Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek auch auf Forderungen erstrecke, die erst aufgrund künftiger Kreditverträge entstünden. In einem solchen Fall müsse allerdings eindeutig bestimmt sein, welche Forderungen durch die Höchstbetragshypothek gedeckt werden sollten. Da sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken könne, die erst aufgrund künftiger Kreditverträge im Rahmen desselben Geschäftsbesorgungsvertrages entstünden, sei die Höchstbetragshypothek geeignet, die gesamte auf Kreditvertragsbasis beruhende Geschäftsverbindung der Bank gegen Verluste sicherzustellen. Es könne nicht gesagt werden, daß die Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes aufgrund der Pfandurkunde vom 19. September 1983 so unbestimmt sei, daß das Pfandrecht keinesfalls auch Forderungen aus dem späteren Kredit- und Sicherungsvertrag vom 6. Oktober 1983 habe sichern können. Die klagende Partei sei jederzeit berechtigt gewesen, das Wechseleinlösungskonto mit fälligen und künftigen Forderungen zu belasten. Unbestrittenermaßen sei davon auszugehen, daß alle Wechsel bei Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewesen seien und vom jeweiligen Bezogenen nicht bezahlt worden seien. Punkt 3.8 des Vertrages beziehe sich nur auf den Bereich des Kredit- und Sicherungsvertrages selbst. Bei der Frage der Belastung von Konten eines Kreditnehmers mit oder ohne Überweisungsauftrag handle es sich aber um die tatsächliche Ausgestaltung der Geschäfts- und Kontenabwicklung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Pfandbesteller Dr. Rudolf H*** übertrug während der Verpfändungszeit das Eigentum der verpfändeten Liegenschaft an die Beklagte. Damit stand es der klagenden Partei als Pfandgläubigerin frei, auch nur das dingliche Befriedigungsrecht im Wege einer Pfandrechtsklage gegen die Beklagte geltend zu machen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 466; Klang 2 II 513; Ehrenzweig 2 I/2, 509). Materiellrechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung, die Begründung des Pfandrechtes und bei Höchstbetragshypotheken auch das Entstehen der Forderung voraus (SZ 44/121; Klang aaO; Petrasch aaO Rdz 5 und Rdz 9 zu § 451;

Ehrenzweig aaO 510). Der Pfandschuldner hat grundsätzlich alle Einwendungen gegen die Forderung, die auch dem persönlichen Schuldner zustehen (JBl. 1958, 149; SZ 32/170; Klang aaO 514;

Petrasch aaO Rdz 5 zu § 466; Ehrenzweig aaO 512 f). Die Beklagte als Eigentümerin der mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft wendete gegen die von der klagenden Partei in erster Linie geltend gemachte Forderung aus dem Vertrag vom 19. September 1983 ein, der Kredit sei nie in Anspruch genommen worden, sodaß sie auch keine Sachhaftung treffen könne. Durch den Abschluß eines Kreditvertrages verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen oder für ihn eine Haftung zu übernehmen (8 Ob 584/85; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 vor § 983). So bei einem Gelddarlehen oder aufgrund eines Diskontvertrages, mit dem der Kreditgeber Wechsel, die vom Kreditnehmer auf Dritte gezogen wurden, hereinnimmt (1 Ob 778/78), stellt der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine Zahlung zur Verfügung, während er bei Abschluß eines Akzept- oder Avalkredites zugunsten des Kreditnehmers Haftungen übernimmt (Canaris Großkommentar HGB 3 III/3, 2. Bearbeitung RZ 1197). Das Diskontgeschäft kann als besondere Erscheinungsform des Gelddarlehens gedeutet werden (Canaris aaO RZ 1281). Mit dem abgeschlossenen Kredit- und Sicherungsvertrag räumte die klagende Partei der Kreditnehmerin ein, beliebig oft durch kontokorrentmäßige Ausnutzung über den Kreditrahmen zu verfügen. Solche Verfügungen zu Lasten eines der beiden im Kredit- und Sicherungsvertrag genannten Konten traf die Kreditnehmerin dadurch, daß sie als Ausstellerin nach Abschluß des Kreditvertrages Wechsel, deren Bezogene Dr. Rudolf H*** oder Gerhart R*** waren, an die klagende Partei diskontierte. Soweit in der Revision ausgeführt wird, die klagende Partei hätte Wechsel bereits vor Abschluß des Kredit- und Sicherungsvertrages angekauft, Ziel dieses Vertrages sei es ausschließlich gewesen, zusätzliche Haftungen für bereits früher eingegangene Verbindlichkeiten zu erhalten, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach dem vorliegenden, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt wurden alle Wechseldiskontierungen nach Abschluß der Kreditvereinbarung durchgeführt. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, daß ein Diskonterlös an die Kreditnehmerin oder an die von ihr bezeichnete Person nicht ausbezahlt worden wäre. Lagen aber die Dispositionen der Kreditnehmerin im Rahmen des abgeschlossenen Kreditvertrages, dann ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob die Kreditnehmerin entgegen dem schriftlichen Wortlaut der Vereinbarung nicht auf jede beliebige Weise, sondern nur durch Diskontierung von Wechseln über die Kreditkonten verfügen durfte. Die Beklagte könnte sich jedenfalls nicht dadurch beschwert erachten, wenn die klagende Partei entgegen dem Wortlaut des Kredit- und Sicherungsvertrages weitere Dispositionen der Kreditnehmerin zu Lasten der Kreditkonten ablehnte. Das sogenannte Wechseleinlösungskonto 97.025.027 war entgegen den Ausführungen in der Revision vereinbarungsgemäß eines der beiden Kreditkonten, über die das Kreditverhältnis abgewickelt werden sollte. Daß die Buchungen auf diesem Konto ohne Auftrag der Kreditnehmerin erfolgt wären, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die ohne Auftrag der Kreditnehmerin erfolgte Umbuchung von einem auf das andere Kreditkonto bedurfte dann aber als rein interner Vorgang nicht eines weiteren schriftlichen Auftrages, der Kreditnehmerin, die bereits durch die Diskontierung später notleidend gewordener Wechsel über die Kreditsumme verfügt hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß vereinbarungswidrig nur die klagende Partei selbst über das Kreditkonto verfügungsberechtigt gewesen wäre, noch daß der Kredit von der Kreditnehmerin nicht in Anspruch genommen worden wäre. Der Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderungen ist der klagenden Partei damit gelungen.

Da die Sachhaftung der Beklagten schon aufgrund der in erster Linie geltend gemachten Haftung des Dr. Rudolf H*** als Bürge und Zahler aufgrund der Vereinbarung vom 19. September 1983 zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der klagenden Partei nur hilfsweise geltend gemachte Haftung Dr. Rudolf H*** aufgrund der weiteren Bürgschaftserklärung vom 9. November 1983. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs. 3 ZPO) nicht vor. Soweit ausgeführt wird, auch für die Prozeßkostenforderung habe nur Sachhaftung zu gelten, wird unzulässigerweise die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Prozeßkostenforderungen entspringen nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, sondern kraft öffentlichen Rechtes (EvBl 1986/79; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 468; derselbe, Kommentar II 302 f, 313). Die Kostenersatzpflicht bestimmt sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Da die Verfahrensgesetze eine beschränkte Haftung für Prozeßkostenforderungen nicht vorsehen, entsteht die Forderung auf Ersatz der Prozeßkosten auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 466; Ehrenzweig 2 aaO, 512 für den Fall der Widersetzlichkeit des Pfandschuldners; vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht 13 479; Leipold in Stein-Jonas 20 Rz 10 zu § 91 dZPO; Wieczorek, ZPO und Nebengesetze 2 , § 91 B II b 2). Die Entscheidung SZ 20/168 betraf einen exekutionsrechtlichen Fall, in dem die Prozeßkosten einer erfolgreichen Hypothekarklage nur bei sonstiger Exekution in die Pfandsache zugesprochen worden waren. Nur in einem obiter dictum nimmt die Entscheidung dazu Stellung, welchen Rang die Exekutionskosten für die Durchsetzung einer solchen Forderung einnehmen.

Anmerkung

E09123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00587.86.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19860903_OGH0002_0010OB00587_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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