RS OGH 1986/1/30 13Os2/86

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Norm

StGB §133 Abs1 D2

Rechtssatz

Bereicherungsvorsatz ist durch die widmungswidrige Verwendung des anvertrauten Guts allein noch nicht hinreichend indiziert, wenn der widmungswidrig Verfügende der Meinung gewesen sein konnte, dabei zum Nutzen des Auftraggebers zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094275

Dokumentnummer

JJR_19860130_OGH0002_0130OS00002_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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