Norm
StGB §133 Abs1 D2Rechtssatz
Bereicherungsvorsatz ist durch die widmungswidrige Verwendung des anvertrauten Guts allein noch nicht hinreichend indiziert, wenn der widmungswidrig Verfügende der Meinung gewesen sein konnte, dabei zum Nutzen des Auftraggebers zu handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094275Dokumentnummer
JJR_19860130_OGH0002_0130OS00002_8600000_001