Norm
UWG §14 B2Rechtssatz
Das Gesetz zieht in § 14 UWG den Kreis der zur Unterlassungsklage Berechtigten bewußt sehr weit; es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß "gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbs nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmer bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden muß, selbst zur Abwehr zu schreiten".Das Gesetz zieht in Paragraph 14, UWG den Kreis der zur Unterlassungsklage Berechtigten bewußt sehr weit; es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß "gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbs nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmer bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden muß, selbst zur Abwehr zu schreiten".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079557Im RIS seit
04.02.1986Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025