RS OGH 1986/2/11 5Ob301/86, 9ObA8/00t

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Veröffentlicht am 11.02.1986
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Norm

AngG §7 Abs1

Rechtssatz

Das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG erstreckt sich auf die gesamte Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses, somit auch auf die Zeit der Kündigungsfrist, und zwar selbst dann, wenn der Dienstgeber auf eine weitere Dienstleistung während dieser Zeit - etwa, weil der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen will - verzichtet hat. Dem Dienstnehmer bleibt es lediglich unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens oder zum Abschluß von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 301/86
    Veröff: RdW 1986,120= SZ 59/26
  • 9 ObA 8/00t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 8/00t
    Vgl auch; nur: Dem Dienstnehmer bleibt es unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen. (T1)

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Gründung, Wettbewerbsverbot, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027887

Dokumentnummer

JJR_19860211_OGH0002_0050OB00301_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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