Norm
EO §182Rechtssatz
Das Vorliegen der Rechtsmittelbefugnis nach § 187 Abs 1 EO, nämlich, ob die Rekurswerberin überhaupt wegen der behaupteten Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hat, ist von Amts wegen festzustellen.Das Vorliegen der Rechtsmittelbefugnis nach Paragraph 187, Absatz eins, EO, nämlich, ob die Rekurswerberin überhaupt wegen der behaupteten Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hat, ist von Amts wegen festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003116Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0030OB00125_8500000_001