Norm
ABGB §181Rechtssatz
Wird ein Österreicher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert, sind im Sinne des § 26 Abs 1 IPRG hinsichtlich der Zustimmungsberechtigten sowohl die Vorschriften des Art 297 CC als auch jene des § 181 ABGB zu beachten. Bezüglich der Form der Erklärungen des im Art 297 CC genannten zustimmungsberechtigten Ehegatten und der Eltern des Anzunehmenden schreibt aber das österreichische Recht (§ 8 IPRG) keine bestimmte Form vor.Wird ein Österreicher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert, sind im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, IPRG hinsichtlich der Zustimmungsberechtigten sowohl die Vorschriften des Artikel 297, CC als auch jene des Paragraph 181, ABGB zu beachten. Bezüglich der Form der Erklärungen des im Artikel 297, CC genannten zustimmungsberechtigten Ehegatten und der Eltern des Anzunehmenden schreibt aber das österreichische Recht (Paragraph 8, IPRG) keine bestimmte Form vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048838Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0060OB00700_8400000_001