RS OGH 1986/2/13 6Ob700/84

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Rechtssatz

Die italienische Formvorschrift des Art 311 codice civile ist gemäß § 8 IPRG nicht maßgebend, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag über die Annahme an Kindesstatt den österreichischen Formvorschriften genügt. Ist also der Formvorschrift des § 179 a ABGB, wonach ein schriftlicher Vertrag vorliegen muß, Genüge getan, schadet es nicht, daß der italienischen Formvorschriften nicht Genüge getan wurde.Die italienische Formvorschrift des Artikel 311, codice civile ist gemäß Paragraph 8, IPRG nicht maßgebend, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag über die Annahme an Kindesstatt den österreichischen Formvorschriften genügt. Ist also der Formvorschrift des Paragraph 179, a ABGB, wonach ein schriftlicher Vertrag vorliegen muß, Genüge getan, schadet es nicht, daß der italienischen Formvorschriften nicht Genüge getan wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054193

Dokumentnummer

JJR_19860213_OGH0002_0060OB00700_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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