Norm
KO §12Rechtssatz
§ 124 Abs 1 und 2 KO ist einschränkend dahin auszulegen, daß eine Befriedigung fälliger Masseforderungen aus der Masse nur insoweit erfolgen darf, als damit nicht auch über nur gemäß § 12 Abs 3 KO in die Masse gelangte Beträge verfügt wird und eine Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO noch möglich ist.Paragraph 124, Absatz eins und 2 KO ist einschränkend dahin auszulegen, daß eine Befriedigung fälliger Masseforderungen aus der Masse nur insoweit erfolgen darf, als damit nicht auch über nur gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KO in die Masse gelangte Beträge verfügt wird und eine Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, KO noch möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064284Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_001