RS OGH 1986/2/19 1Ob687/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
beobachten
merken

Norm

KO §166

Rechtssatz

Wenn mit der Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger begonnen wurde, darf der Konkurs nicht mehr nach § 166 KO aufgehoben werden.Wenn mit der Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger begonnen wurde, darf der Konkurs nicht mehr nach Paragraph 166, KO aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065389

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten