Norm
KO §166Rechtssatz
Wenn mit der Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger begonnen wurde, darf der Konkurs nicht mehr nach § 166 KO aufgehoben werden.Wenn mit der Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger begonnen wurde, darf der Konkurs nicht mehr nach Paragraph 166, KO aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065389Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_006