RS OGH 1987/9/24 7Ob4/86, 7Ob38/87

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Rechtssatz

Liegt weder eine Rückwärtsversicherung noch eine vorläufige Deckungszusage vor, so tritt der Versicherungsschutz überhaupt erst mit der Zahlung der Erstprämie ein, es sei denn, es wäre ein früherer Haftungsbeginn vereinbart worden oder die Nichtzahlung beruht auf einem Umstand, der dem Versicherer zur Last fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080081

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0070OB00004_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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