RS OGH 2020/4/14 10Os155/85, 10Os38/86, 11Os137/88, 14Os94/17f, 14Os141/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

StGB §290 Abs1
  1. StGB § 290 heute
  2. StGB § 290 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. StGB § 290 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StGB § 290 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 290 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Die Fälle eines Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 StGB setzten durchwegs voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme eines im konkreten Fall schon eingeräumten Entschlagungsrechtes dagegen vermag nach dem klaren Wortlaut des § 290 Abs 1 StGB einen entschuldigenden Aussagenotstand nicht zu begründen (vgl ÖJZ-LSK 1983/191). Auch eine (methodisch zulässige) analoge Anwendung dieses Entschuldigungsumstand auf solche Fälle kommt nicht in Betracht, weil bei ihnen das Offenliegen des Befreiungsgrundes bereits vorauszusetzen ist und dessen Inanspruchnahme allein keinesfalls zum Nachteil des die Aussage Verweigernden verwertet werden darf (vgl etwa RZ 1976/7 ua).Die Fälle eines Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB setzten durchwegs voraus, daß der Täter an der erfolgreichen Geltendmachung eines ihm zukommenden Entschlagungsrechtes gehindert ist; die Besorgnis von Nachteilen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme eines im konkreten Fall schon eingeräumten Entschlagungsrechtes dagegen vermag nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 290, Absatz eins, StGB einen entschuldigenden Aussagenotstand nicht zu begründen vergleiche ÖJZ-LSK 1983/191). Auch eine (methodisch zulässige) analoge Anwendung dieses Entschuldigungsumstand auf solche Fälle kommt nicht in Betracht, weil bei ihnen das Offenliegen des Befreiungsgrundes bereits vorauszusetzen ist und dessen Inanspruchnahme allein keinesfalls zum Nachteil des die Aussage Verweigernden verwertet werden darf vergleiche etwa RZ 1976/7 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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