Rechtssatz
Eine "versuchte Beteiligung" an einer - noch nicht ins Versuchsstadium getretenen - Tat ist keineswegs schlechthin strafbar, sondern kraft der Regelung des § 15 Abs 2 StGB nur bei Vorliegen eines (mißlungenen oder erfolglosen) Bestimmungsversuches, nicht aber bei einem sonstigen Tatbeitrag.Eine "versuchte Beteiligung" an einer - noch nicht ins Versuchsstadium getretenen - Tat ist keineswegs schlechthin strafbar, sondern kraft der Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB nur bei Vorliegen eines (mißlungenen oder erfolglosen) Bestimmungsversuches, nicht aber bei einem sonstigen Tatbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089575Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0110OS00021_8600000_001