Norm
StPO §68 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein wegen einer als rechtswidrig hingestellten Zwischenerledigung und deren finanzieller Folgen für Verteidiger und Angeklagten gegen die erkennenden Richter angestrengtes Amtshaftungsverfahren, dessen Erledigung nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt, stellt diesen Ausschließungsgrund nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097297Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0110OS00184_8500000_003