RS OGH 1986/3/17 11Os184/85

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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Norm

StPO §68 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein wegen einer als rechtswidrig hingestellten Zwischenerledigung und deren finanzieller Folgen für Verteidiger und Angeklagten gegen die erkennenden Richter angestrengtes Amtshaftungsverfahren, dessen Erledigung nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt, stellt diesen Ausschließungsgrund nicht her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097297

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0110OS00184_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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