RS OGH 1986/3/20 6Ob554/86, 1Ob18/90, 4Ob2082/96x, 3Ob101/01a, 1Ob11/05g, 10Ob83/07i, 7Ob267/08b, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1986
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Norm

ABGB §480
ABGB §492
ABGB §863 M

Rechtssatz

In der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 554/86
  • 1 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 18/90
    nur: In der bloßen Duldung durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Rechtes erblickt werden. (T1)
  • 4 Ob 2082/96x
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2082/96x
    nur T1; Beisatz: Aus dem bloßen Dulden der durch die Servitut nicht gedeckten Art der Wegbenützung durch den Eigentümer des dienenden Gutes darf der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht auf die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung schließen, weil ja auch die Ersitzung voraussetzt, dass der Eigentümer der dienenden Sache die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann und sie gestattet. (T2)
  • 3 Ob 101/01a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 101/01a
    Auch; Veröff: SZ 2002/111
  • 1 Ob 11/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 11/05g
    Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist die konkludente Einräumung einer Servitut in jenen Fällen anzunehmen, in denen der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung duldet, weil der Liegenschaftseigentümer wissen musste, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. In diesen Fällen ist somit der Schluss erlaubt, dass der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende Wille des Belasteten sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezog. (T3)
  • 10 Ob 83/07i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 83/07i
    nur T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 267/08b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 267/08b
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 132/09x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 132/09x
    Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr Sachverhaltselemente hinzutreten, die den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. (T4)
  • 10 Ob 24/11v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 24/11v
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 45/11g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 45/11g
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 77/12z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 77/12z
    Vgl
  • 10 Ob 27/12m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 27/12m
    Vgl; Beis wie T3
  • 2 Ob 132/12v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 132/12v
    Auch Beis wie T3; Beisatz: Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“. (T5)
  • 10 Ob 10/13p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 10/13p
  • 5 Ob 253/12k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 253/12k
  • 2 Ob 158/13v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 158/13v
    Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T6)
  • 1 Ob 87/15y
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 87/15y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T7)
  • 7 Ob 188/15w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 188/15w
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand allein, dass eine Agrargemeinschaft keine Einwände im Bauverfahren zur Genehmigung der Einfriedung eines Nachbargrundstücks erhob, ist nicht die schlüssige Einräumung einer Wegdienstbarkeit zugunsten dieser Liegenschaft abzuleiten. (T8)
  • 7 Ob 41/15b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 41/15b
    Auch
  • 9 Ob 76/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 76/17t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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