Norm
ABGB §480Rechtssatz
In der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026