RS OGH 1986/3/25 14Ob20/86

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §23 Abs3 III

Rechtssatz

Die Regelung des § 23 Abs 3 AngG ist auf den in Österreich bestehenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch abgestellt und auf einen Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form (hier: das deutsche KschG gewährt Abfindungen bei sozial ungerechtfertigter Kündigung) nicht kennt, unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 20/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 20/86
    Veröff: RdW 1986,218 = GesRZ 1986,201 = JBl 1986,804

Schlagworte

SW: Ausland, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Arbeitsplanungswechsel, Angestellte, international, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028406

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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