RS OGH 1986/3/25 14Ob20/86

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §23 Abs3 III
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die Regelung des § 23 Abs 3 AngG ist auf den in Österreich bestehenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch abgestellt und auf einen Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form (hier: das deutsche KschG gewährt Abfindungen bei sozial ungerechtfertigter Kündigung) nicht kennt, unanwendbar.Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG ist auf den in Österreich bestehenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch abgestellt und auf einen Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form (hier: das deutsche KschG gewährt Abfindungen bei sozial ungerechtfertigter Kündigung) nicht kennt, unanwendbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ausland, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Arbeitsplanungswechsel, Angestellte, international, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028406

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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