RS OGH 1994/10/27 14Ob20/86, 10ObS132/87, 8ObA279/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1986
beobachten
merken

Norm

AngG §23 IA
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Auch die Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehoben, doch kommt diesem Regelungsmotiv keine rechtliche Bedeutung zu; das Entstehen des Abfertigungsanspruches hängt nämlich nur vom Vorliegen der im Gesetz angeführten Voraussetzungen (hier: § 23 AngG), nicht aber von einem konkreten Bedürfnis des betroffenen Dienstgebers infolge Verlustes des Arbeitsplatzes eine Versorgung und Überbrückung zu erhalten, ab.Auch die Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgehoben, doch kommt diesem Regelungsmotiv keine rechtliche Bedeutung zu; das Entstehen des Abfertigungsanspruches hängt nämlich nur vom Vorliegen der im Gesetz angeführten Voraussetzungen (hier: Paragraph 23, AngG), nicht aber von einem konkreten Bedürfnis des betroffenen Dienstgebers infolge Verlustes des Arbeitsplatzes eine Versorgung und Überbrückung zu erhalten, ab.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030321

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten