Norm
StGB §233Rechtssatz
Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach § 233 StGB erfaßt im Gegensatz zu § 232 Abs 2 StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. § 233 Abs 1 Z 1 StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als Geld in Umlauf gehalten wird.Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach Paragraph 233, StGB erfaßt im Gegensatz zu Paragraph 232, Absatz 2, StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als Geld in Umlauf gehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095672Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0110OS00206_8500000_003