RS OGH 1986/4/8 11Os206/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

StGB §233
  1. StGB § 233 heute
  2. StGB § 233 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 233 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 233 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 233 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 233 gültig von 07.03.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 233 gültig von 01.03.1988 bis 06.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach § 233 StGB erfaßt im Gegensatz zu § 232 Abs 2 StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. § 233 Abs 1 Z 1 StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als Geld in Umlauf gehalten wird.Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach Paragraph 233, StGB erfaßt im Gegensatz zu Paragraph 232, Absatz 2, StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als Geld in Umlauf gehalten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095672

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0110OS00206_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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