RS OGH 1997/9/24 10Os11/86, 13Os161/86, 15Os75/87, 13Os124/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

StPO §313 C
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Auffassung, daß selbst ein im Endergebnis negatives Gutachten allein immer schon dann eine derartige Fragestellung indiziere, wenn es sich mit "in der Hauptverhandlung behandelten Sachverhaltsfragen" auseinandersetze, zu deren faktischer (hier psychiatrischer) Relevanz erst auf Grund der Begutachtung Stellung genommen werden kann, ist verfehlt; auch in solchen Fällen bedeutet die (insgesamt negative) Expertise als solche kein Tatsachenvorbringen, welches im Fall seiner Richtigkeit eine der hier aktuellen rechtlichen Konsequenzen nach sich zöge und deshalb zu einer entsprechenden Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würde; auch diesfalls kommt es daher ausschließlich darauf an, ob in den im Gutachten (mit negativem Ergebnis) erörterten anderen Verfahrensergebnissen ihrerseits ein zumindest im Zweifel dahin wirksames Tatsachenvorbringen zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100638

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0100OS00011_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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