RS OGH 1986/4/10 12Os25/86, 15Os58/92, 15Os92/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1986
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Norm

GGG §8 Abs1
StPO §41 Abs2
StPO §46

Rechtssatz

Die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 41 Abs 2 StPO an einen Privatankläger (wie auch an einen Privatbeteiligten) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Gewährung von Verfahrenshilfe bleibt insoweit auf den durch § 8 Abs 1 GGG in Verbindung mit den dort zitierten §§ 63 bis 73 ZPO gezogenen Rahmen, nämlich die persönliche Gebührenfreiheit, beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 25/86
    Entscheidungstext OGH 10.04.1986 12 Os 25/86
  • 15 Os 58/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 58/92
  • 15 Os 92/99
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 92/99
    Vgl; Beisatz: Aus dem eigenständigen Regelungsinhalt der Strafprozeßordnung, der insoferne keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen läßt, geht hervor, daß für die im § 50 Abs 1 StPO genannten Verfahrens- beteiligten nach dem Gesetz die Beigebung eines kostenlosen Rechtsbeistandes nicht vorgesehen ist (vgl 12 Os 25/86, 15 Os 58/92). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059251

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0120OS00025_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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