Norm
GGG §8 Abs1Rechtssatz
Die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 41 Abs 2 StPO an einen Privatankläger (wie auch an einen Privatbeteiligten) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Gewährung von Verfahrenshilfe bleibt insoweit auf den durch § 8 Abs 1 GGG in Verbindung mit den dort zitierten §§ 63 bis 73 ZPO gezogenen Rahmen, nämlich die persönliche Gebührenfreiheit, beschränkt.Die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, StPO an einen Privatankläger (wie auch an einen Privatbeteiligten) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Gewährung von Verfahrenshilfe bleibt insoweit auf den durch Paragraph 8, Absatz eins, GGG in Verbindung mit den dort zitierten Paragraphen 63 bis 73 ZPO gezogenen Rahmen, nämlich die persönliche Gebührenfreiheit, beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059251Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0120OS00025_8600000_001